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Kleine AG
I. Definition
Der Beitrag hat den Rechtssand März 2009 und wird nicht mehr aktualisiert. Möglicherweise entspricht er in einzelnen Punkten deshalb nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand.
Im Gegensatz zu den „großen” regelmäßig als Publikumsgesellschaften strukturierten und börsenorientierten Aktiengesellschaften (AG) ist die „kleine” AG personalistisch geprägt, indem sie regelmäßig nur eine geringe Anzahl von Anteilseignern aufweist, deren Anteile nicht an der Börse gehandelt werden. Bei ihr handelt es sich nicht um eine eigenständige Rechtsform.
Sie ist mit der Aktienrechtsreform von 1994 eingeführt worden, um den Finanzplatz Deutschland durch die Schaffung von Vereinfachungsregelungen im Aktienrecht gezielt zu fördern und auch personalistisch geprägten Unternehmen den Weg in diese Rechtsform und damit einen späteren Gang an die Börse zu ebnen.
Für eine Umwandlung eines bereits bestehenden Unternehmens in eine „kleine” AG können zusätzlich die Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung außerhalb der Börse, der Vorbereitung des Generationenwechsels, Imageaspekte, die Unabhängigkeit vom Einfluss der Gesellschafter und die Möglichkeit der Anstellung...