Online-Nachricht - Mittwoch, 01.02.2012

Bilanzierung | Fußballspieler als Wirtschaftsgut (BFH)

Der BFH hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der Vereine der Fußball-Bundesliga Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen können. Die Vereine müssen vielmehr in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielervermittler ausweisen und können dieses entsprechend der Vertragslaufzeit abschreiben (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Der BFH hatte bereits 1992 entschieden, dass eine Transferentschädigung beim Wechsel eines Fußballspielers zu aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten für die vom DFB zu erteilende Spielerlaubnis führt ( NWB MAAAA-94314). Bei der Spielerlaubnis handele es sich um ein konzessionsähnliches Recht und folglich einen immateriellen Vermögensgegenstand i.S. des § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB (in der Fassung vor dem Inkrafttreten des BilMoG) und damit gleichzeitig um ein immaterielles Wirtschaftsgut, für das - wenn es zum Anlagevermögen gehört - nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 EStG - ein Aktivposten anzusetzen ist. Diese Rechtsprechung war von dem klagenden Bundesliga-Verein u.a. deshalb in Frage gestellt worden, weil sie seiner Auffassung nach den Gegebenheiten nach dem sog. "Bosman"-Urteil aus dem Jahr 1995 nicht mehr gerecht werde und weil sie auf eine verfassungswidrige Bilanzierung von "Humankapital" hinauslaufe.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Ablösezahlungen, die von Vereinen der Fußball-Bundesliga im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern an die abgebenden Vereine gezahlt werden, sind als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit „an dem Spieler“ zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben. Werden zusätzlich Provisionen an Spielervermittler gezahlt, handelt es sich ebenfalls um aktivierungspflichtige Anschaffungskosten. Nicht zu aktivieren sind demgegenüber Provisionen, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden; das Gleiche gilt in Bezug auf die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Nach Auffassung des BFH ist das Steuerbilanzrecht gehalten, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entstandenen Markt für den "Einkauf" und den "Verkauf" von Profispielern abzubilden. Vor dem Hintergrund dieses Marktes stellt die vom Deutschen Fußballbund verbandsrechtlich abgesicherte exklusive Einsatzmöglichkeit eines Spielers eine eigenständige vermögenswerte Position des verpflichtenden Vereins dar, die bei der Bilanzierung berücksichtigt werden muss. Solange die Verhältnisse auf dem Lizenzspielermarkt selbst nicht als rechts- oder sittenwidrig angesehen werden, kann eine daran anknüpfende Bilanzierung und Besteuerung nicht als Verfassungsverstoß gewertet werden.

 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-43386