Online-Nachricht - Freitag, 27.01.2012

Einkommensteuer | Zur Vermietung eines Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer (BFH)

Der BFH hält die Rechtsfrage, welcher Aufteilungsmaßstab bei der Vermietung eines Büroraums an den Arbeitgeber des Vermieters im Rahmen eines sog. "home office" für die auf die mitbenutzten Gemeinschaftsflächen entfallenden Werbungskosten heranzuziehen ist, zwar grds. für klärungsbedürftig. Im entschiedenen Fall musste er sich hierzu jedoch nicht äußern, da die Gemeinschaftsräume nicht mitvermietet waren (, NV; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des BFH im Streitfall nicht erforderlich. Die Vorentscheidung weicht nicht vom (Az. NWB SAAAD-31281) ab. Wenn der BFH dort bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnungsnutzung wie auch der (entgeltlichen) Betreuung der in der Familie integrierten fremden Kinder dienen, nach der Zahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen aufteilt und sie - soweit sie auf die betreuten fremden Kinder entfallen - als abziehbare Werbungskosten beurteilt, so beruht dies darauf, dass die Gemeinschaftsräume mitvermietet waren. Davon ist jedoch bei dem hier an seinen Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung (Telearbeit) vermieteten Arbeitszimmer in der Wohnung des Klägers (sog. "home office") nicht auszugehen. Nach der Auslegung des Mietvertrags durch das Finanzgericht waren die Gemeinschaftsflächen nicht mitvermietet worden. Aus den nämlichen Erwägungen kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wenn der Kläger hierzu die Rechtsfrage hervorhebt, welcher Aufteilungsmaßstab bei der Vermietung eines Büroraumes an den Arbeitgeber des Vermieters im Rahmen eines sog. "home office" für die auf die mitbenutzten Gemeinschaftsflächen entfallenden Werbungskosten heranzuziehen sei, so mag diese Frage für sich betrachtet zwar klärungsbedürftig sein, ist im Streitfall aber nicht klärbar. Denn zu einer Aufteilung kommt man nur, wenn die Gemeinschaftsflächen - was hier nicht der Fall war - tatsächlich mitvermietet worden waren. Sind Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes), so sind sie durch die Vermietung nur veranlasst, wenn sie im Zusammenhang mit Räumlichkeiten stehen, auf die sich die Vermietungstätigkeit bezieht. 

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-43362