Online-Nachricht - Mittwoch, 25.01.2012

Einkommensteuer | Arbeitszimmer eines Professors (BFH)

Bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).

Sachverhalt: Der Kläger ist als Hochschullehrer nichtselbständig tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 machte er die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer i. H.v. 1.080 EUR als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers bilde. Der Kläger argumentierte, im häuslichen Arbeitszimmer verbringe er die Handlungen und Leistungen, die für seinen Beruf wesentlich und prägend seien. Sowohl der quantitative als auch der qualitative Schwerpunkt seiner Arbeit lägen somit im häuslichen Arbeitszimmer. Die so begründete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Aufgrund der berufstypischen Betrachtung erübrigen sich Feststellungen zum jeweiligen zeitlichen Umfang der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers. Bei einem Hochschullehrer liegt der prägende Tätigkeitsschwerpunkt zumindest immer dann außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, wenn dieser, wie der Kläger, einer Lehrverpflichtung nachkommt. Zu Recht wurde der vom Kläger behaupteten zeitlich weit überwiegenden Nutzung seines häuslichen Arbeitszimmers keine Bedeutung beigemessen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bestehen nicht. Denn nach Auffassung des NWB HAAAD-47535) ist ein Werbungskostenabzugsverbot bzw. eine Beschränkung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers trotz des Werbungskostencharakters dieser Kosten verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Mit einem ebenfalls am veröffentlichten Urteil (NWB RAAAE-00565) hat der BFH den Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer eines Richters auch abgelehnt. Lesen Sie hierzu unsere News v. gleichen Tag.


 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-43334