Online-Nachricht - Mittwoch, 25.01.2012

Einkommensteuer | Arbeitszimmer eines Richters (BFH)

Das häusliche Arbeitszimmer eines Richters bildet nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung. Die Aufwendungen hierfür sind somit nicht als Werbungskosten abzugsfähig (; veröffentlicht am ).

Das häusliche Arbeitszimmer eines Richters bildet nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung. Die Aufwendungen hierfür sind somit nicht als Werbungskosten abzugsfähig (NWB RAAAE-00565; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Richterin am Amtsgericht. Dort steht ihr ein eigenes Dienstzimmer zur Verfügung, das sie auch tatsächlich für ihre richterliche Tätigkeit nutzte. Zudem führte die Klägerin regelmäßig einmal in der Woche mündliche Verhandlungen im Sitzungssaal des Amtsgerichtes durch. In ihrer Einkommensteuererklärung 2008 machte sie u.a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von rund 1.700 € als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht. Die hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung, die qualitativ bedeutendere Leistung eines Richters liege in der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung eines Streitfalls und diese sei vorliegend im häuslichen Arbeitszimmer erbracht worden, hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Im Streitfall liegen weder die Voraussetzungen für den beschränkten Werbungskostenabzug gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG (was zwischen den Parteien unstreitig war) noch für den unbeschränkten Abzug nach Satz 3 der Vorschrift vor. Denn vorliegend liegt der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung der Klägerin nicht in ihrem häuslichen Arbeitszimmer. Die eigentliche richterliche Tätigkeit wird im Gericht ausgeübt und manifestiert sich in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen. In Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, kann auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts bewirken (vgl. ( NWB BAAAE-00566). Bei einem Richter liegt der prägende Tätigkeitsschwerpunkt zumindest immer dann außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, wenn er - wie die Klägerin - in einem Richterverhältnis (im Dienst eines Landes oder des Bundes) steht und in Ausübung dieses öffentlichen Amtes Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt wahrnimmt. Denn die Ausübung der dem Richter in Art. 92 GG anvertrauten rechtsprechenden Gewalt, das verbindliche Entscheiden in Rechtsfragen, die von den Beteiligten nicht oder nicht einvernehmlich aus einer Vorschrift beantwortet werden können, ist prägendes Element der richterlichen Tätigkeit. Dieses hoheitliche Tun findet nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Gerichtsgebäude und nicht im häuslichen Arbeitszimmer statt.

Anmerkung: Die Richter leiten ihre Auffassung u.a. aus einem Vergleich der Mittelpunktregelung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 1996) mit der 50 %-Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 her. Nach Wegfall der Abzugsmöglichkeit bei einer beruflichen Nutzung von mehr als 50 % der Gesamttätigkeit durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 bzw. StÄndG 2007 sieht der Senat für die Fallgestaltungen, in denen der Steuerpflichtige lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit - teilweise zu Hause und teilweise auswärts - ausübt, angesichts der Grundentscheidung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG keine Notwendigkeit, den Mittelpunktbegriff grundlegend neu zu bestimmen.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-43333