Online-Nachricht - Dienstag, 17.01.2012

Lohnsteuer | Übernahme von Bußgeldern für LKW-Fahrer als Arbeitslohn (FG)

Übernimmt eine Spedition Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt wurden, so handelt es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn ().

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine internationale Spedition. In den Streitjahren bezahlten Sie Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt wurden. Nach Ansicht der Klägerin erfolgte die Übernahme der Bußgelder aus überwiegend eigenbetrieblichen Interessen. Denn die Bußgelder seien im Streitfall nicht durch das individuelle Fehlverhalten der betroffenen Fahrer veranlasst gewesen, vielmehr sei eine betriebliche Entscheidung dahingehend getroffen worden, terminliche Verpflichtungen gegenüber den Kunden im Zweifel auch auf Kosten von Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr einzuhalten.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Bußgelder wurden gegen den einzelnen Lkw-Fahrer wegen dessen Verstoß gegen Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten verhängt. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihre Fahrer in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse insbesondere auf deren Weisung gehandelt hätten. Denn das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin muss darauf gerichtet sein, ihre betrieblichen Abläufe so auszurichten, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfüllen kann. Eine generelle Anweisung an ihre Fahrer, Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten, ist unbeachtlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich hierbei nicht lediglich um einen relativ geringfügigen Verstoß gegen die Rechtsordnung handelt, sondern um einen erheblichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der in seinen Auswirkungen, anders als ein Verstoß gegen ein Parkverbot, erheblichen Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung daher auch nicht vom (Az. NWB YAAAB-43967) ab, da der BFH dort ausdrücklich offen gelassen hat, ob bei schwerwiegenden Verstößen anders zu entscheiden gewesen wäre.

Quelle: FG Köln online

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-43295