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Online-Nachricht - Freitag, 13.01.2012

Einkommensteuer | Schuldzinsen bei Finanzierung des Zugewinnausgleichs (FG)

Auch wenn Zugewinnausgleichszahlungen vereinbarungsgemäß zugleich zur Ablösung eines Darlehens erfolgen, das der Erzielung von Einkünften dient, sind die zur Finanzierung der Zugewinnausgleichszahlungen aufgewandten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, weil sie unmittelbar privaten Zwecken dienen ().

Sachverhalt: Im Streitfall lebte ein Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei bleibt jeder Partner auch nach der Heirat Eigentümer seines Vermögens. Während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögenszuwächse – der Zugewinn – müssen jedoch gleichmäßig auf beide verteilt werden, falls es zur Trennung kommt. Auch während der Ehe können die Partner zur Gütertrennung wechseln. Der Zugewinn wird dann ebenfalls ausgeglichen. Eine solche Absprache trafen die Ehegatten. Der Mann verpflichtete sich, seiner Frau den Zugewinn auszuzahlen. Gemäß den Vereinbarungen sollten seine Leistungen aber gleichzeitig auch ein Darlehen mit tilgen. Das hatte ihm seine Frau zuvor gewährt, um Immobilien zu erwerben. Um die Forderung seiner Frau zu erfüllen, nahm der Mann nun ein Bankdarlehen auf. Die Zinsen für die aufgenommenen Kredite wollte er in der Steuererklärung als Werbungskosten bei seinen V+V-Einkünften absetzen.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Entgegen der Auffassung der Kläger stellt die gewählte Gestaltung keine steuerunschädliche Umschuldung dar. Im Rahmen einer steuerunschädlichen Umschuldung wird ein Darlehen, das unmittelbar der Finanzierung einkunftsrelevanter Aufwendungen gedient hat, durch ein neues, unmittelbar an die Stelle des alten Darlehens tretendes Darlehen ersetzt. Der für den Werbungskostenabzug erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang bleibt in diesen Fällen bestehen, weil der Ersatz des alten Darlehens in erster Linie der (weiteren) Finanzierung der ursprünglichen einkunftsrelevanten Aufwendungen dient. Dieser Zusammenhang ist im Streitfall nicht feststellbar. Der Kläger verwendete die Darlehensmittel zur Begleichung seiner privaten Zugewinnausgleichsschulden. Davon ist die Ablösung des einkunftsrelevanten Darlehens zu unterscheiden. Sie ist auf die schuldrechtliche Vereinbarung im Darlehensvertrag zurückzuführen, nach der Zahlungen auf Grund des Zugewinnausgleichs als Tilgungen der Darlehensverbindlichkeit gelten. Die Tilgung des einkunftsrelevanten Darlehens erfolgte im Streitfall somit erst in einem zweiten, auf die Erfüllung der Zugewinnausgleichsschuld folgenden Schritt. Auf Grund dieses zwischengeschalteten, eigenständigen und für die Tilgung des einkunftsrelevanten Darlehens zwingend erforderlichen Schritts besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Ein solcher kann auch nicht allein durch den Willen des Klägers oder seine Erklärung, mit der Erfüllung seiner Zugewinnausgleichsschulden gleichzeitig oder so gar in erster Linie das einkunftsrelevante Darlehen abzulösen, begründet werden. Der Steuerpflichtige könnte ansonsten willkürlich den Verwendungszweck privater Darlehen verändern und die tatsächlich privat veranlassten Zinsen in den einkunftsrelevanten Bereich transferieren.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-43275