Online-Nachricht - Montag, 09.01.2012

Umsatzsteuer | Komplementär-GmbH als Organgesellschaft der KG (BFH)

Eine an einer KG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligte GmbH kann nicht Organgesellschaft der KG sein (, NV; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und „organisatorisch“ in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist (Organschaft).

Sachverhalt: Eine GmbH betätigte sich in den Jahren 2004 bis 2006 ausschließlich als Geschäftsführerin einer KG, an der sie selbst mit 1.000 DM sowie Frau S mit 6.000 DM und Frau P mit 4.000 DM beteiligt waren. Gesellschafter der GmbH waren Frau S und Frau P zu gleichen Teilen. Geschäftsführer und einzige Arbeitnehmer der GmbH waren die Ehemänner von S und P. Die KG glich die der GmbH entstandenen Personal- und Beratungskosten über Verrechnungskonten aus. Das Finanzamt nahm einen Leistungsaustausch zwischen der GmbH und der KG an und unterwarf die der GmbH erstatteten Beträge unter Anwendung der Übergangsregelung im (NWB ZAAAB-16009) ab dem der Umsatzsteuer.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Revision ist nicht zuzulassen, um grundsätzlich zu klären, "ob und ggf. ab welchem Umfang die Beteiligung einer Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG an der KG ihrer finanziellen Eingliederung in das Unternehmen der KG entgegensteht, wenn umgekehrt die KG (mittelbar) über sämtliche Stimmanteile an der GmbH verfügt". Denn diese Frage ist geklärt. Schon durch Urteil v. (NWB MAAAA-91401)  hat der BFH entschieden, dass eine GmbH, die an einer KG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, nicht als Organgesellschaft in das Unternehmen dieser KG eingegliedert sein kann. Soweit die Klägerin auf die abweichende rechtliche Beurteilung der Finanzverwaltung bei einer sog. "Einheits-GmbH & Co. KG" (100%ige unmittelbare Beteiligung der KG an der GmbH) hinweist (vgl. Abschn. 2.8. Abs. 2 Satz 5 UStAE), ergibt sich daraus kein Klärungsbedarf im Streitfall. Denn hier ist die KG an der GmbH nicht unmittelbar beteiligt. Der Hinweis der Klägerin auf die bisherige Rechtsprechung, wonach es im Falle einer Personengesellschaft als Organträger für eine finanzielle Eingliederung ausreichend war, dass die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organträgergesellschaft gehalten wurde, so dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügten und damit die Personengesellschaft mittelbar ihren Willen in der Organgesellschaft durchsetzen konnte, kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn diese Rechtsprechung ist zwischenzeitlich aufgegeben worden. Die Revision ist auch nicht zuzulassen, um zu klären, inwieweit die "Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung" vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes auch für die Beurteilung "bereits abgeschlossener Veranlagungsjahre" zu berücksichtigen sei. Die Klägerin kann sich im Streitfall schon deshalb nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sie nach der bisherigen Rechtsprechung und den UStR 2002 und 2005, dort jeweils Abschn. 21 Abs. 2, deshalb nicht als Organgesellschaft in das Unternehmen der KG eingegliedert sein konnte, weil sie an der KG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt war.

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: 2010 hatte der BFH unter Änderung der Rechtsprechung entschieden, dass Personengesellschaften umsatzsteuerrechtlich nur Organträger sein können, wenn die für die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen erforderliche Anteilsmehrheit an der Organ-Kapitalgesellschaft zum Gesamthandsvermögen gehört. Dem hat sich die Finanzverwaltung, unter Berücksichtigung einer Übergangsregelung bis zum , zwischenzeitlich angeschlossen (vgl. NWB MAAAD-86753). Von der neuen Rechtsauffassung sind insbesondere Betriebsaufspaltungen betroffen (s. hierzu auch Korn/Strahl, Steuerliche Hinweise und Dispositionen zum Jahresende 2011, NWB GAAAD-96958).

 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-43240