Erbschaftsteuer | Anrechnung ausländischer Steuer (FinMin)
Das FinMin Baden-Württemberg hat zur Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Steuer nach § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG Stellung genommen (Erlass v. - 3-S3831/5).
Hierzu wird weiter ausgeführt: Entsprechend der Entscheidung des FG Köln soll § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG in allen offenen Fällen über den Wortlaut der Norm hinaus auch auf Fälle angewendet werden, in denen zunächst die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer und danach die vergleichbare ausländische Steuer entsteht. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass eine Doppelbelastung ausgeschlossen werden soll, wenn auf ein identisches Besteuerungsobjekt zugegriffen wird. Davon kann nach der Gesetzesbegründung zu § 21 ErbStG ausgegangen werden, wenn zwischen der Entstehung der ausländischen Steuer und der deutschen Steuer ein Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren liegt, unabhängig davon, welche Steuer zuerst entstanden ist.
Hinweis: Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder und ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
JAAAF-43237