Online-Nachricht - Mittwoch, 04.01.2012

Einkommensteuer | Schulgeld an nicht anerkannte Ergänzungsschule (BFH)

Zahlungen an eine nicht anerkannte inländische Ergänzungsschule sind bis zum VZ 2007 nicht als Sonderausgabe abzugsfähig (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. können 30% des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält, für den Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichtet, als Sonderausgaben abgezogen werden.

Sachverhalt: Der Sohn der Kläger besuchte im Schuljahr 2004/2005 ein Internat. Hierbei handelt es sich um eine private Ergänzungsschule i.S. des § 13 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft des Landes Baden-Württemberg (Privatschulgesetz - PSchG BW). Das Internat ist weder eine genehmigte Ersatzschule i.S. des § 4 PSchG BW noch eine anerkannte Ergänzungsschule i.S. des § 15 Abs. 1 PSchG BW. Das geltend gemachte Schulgeld wurde vom Finanzamt nicht als Sonderausgabe berücksichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Ergänzungsschulen bedürfen - im Unterschied zu Ersatzschulen - schulrechtlich keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen. Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. allerdings nur dann begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handelt ( NWB XAAAA-95959). Da es sich vorliegend bei dem Internat unstreitig lediglich um eine allgemeinbildende angezeigte Ergänzungsschule handelt, die nicht von der zuständigen Landesbehörde als Ergänzungsschule anerkannt wurde, sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. nicht erfüllt. Die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf das Schulgeld für bestimmte Privatschulen und die damit verbundene Nichtberücksichtigung der Zahlung des Schulgelds an eine nicht anerkannte Ergänzungsschule verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Anspruch auf Berücksichtigung des Schulgeldes ergibt sich ferner nicht aus § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG n.F., da die Übergangsregelung auf Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen nicht anwendbar ist.

Hinweis: Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld ist in 2008 neu geregelt worden. Danach können ab 2008 30% des Schulgelds, höchstens 5.000 €, als Sonderausgabe abgezogen werden, sofern die in der EU oder im EWR belegene Schule zu einem von der zuständigen inländischen Behörde anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Auf den landesrechtlichen Status einer Privatschule kommt es nicht mehr an.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Der BFH hat mit demselben Datum ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Urteil zur Frage des Abzugs älterer Schuldgeldzahlungen für private Ergänzungsschulen gefällt, das nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt ist (Urteil v. - X R 27/09). Im Übrigen sind noch weitere Verfahren unter dem Az. NWB BAAAD-81518 und dem Az. NWB GAAAD-46478 beim BFH anhängig. In beiden Verfahren kann man kaum mit einer Änderung der Rechtsprechung rechnen.

 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-43213