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Online-Nachricht - Montag, 02.01.2012

Sozialrecht | Keine Witwenrente nach 17-tägiger Ehe (LSG)

Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Etwas anderes gilt, wenn besondere Umstände die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn zum Zeitpunkt der Heirat ein Ehepartner bereits an einer Krebserkrankung im Endstadium leidet (Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. - L 5 R 320/10).

Sachverhalt: Eine 56-jährige Frau heiratete im November 2007 einen unheilbar an Kehlkopfkrebs erkrankten Mann. 17 Tage später verstarb der 58-Jährige an den Folgen der Krebserkrankung. Die Witwe beantragte die Gewährung von Witwenrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Die Witwe vertrat dagegen die Ansicht, dass der Tod zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen sei und erhob Klage - ohne Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Etwas anderes gilt nur, wenn wegen besonderer Umstände nicht davon auszugehen ist, dass die Heirat allein oder überwiegend einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bezwecken soll ("Versorgungsehe"). Solche Umstände sind beispielsweise bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod des Ehepartners anzunehmen (z.B. in Folge eines Unfalls) oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen waren. Rechtlich unbeachtlich ist dagegen der Wunsch, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen. Vorliegend hat zum Zeitpunkt der Heirat keine Aussicht auf Heilung bestanden. Die Witwe und ihr Ehemann waren über den Krankheitsverlauf informiert und hatten von dem fortgeschrittenen Stadium der Tumorerkrankung gewusst. Auch hatte der Mann anlässlich des Heiratsantrages zu der Klägerin gesagt, dass er ihr "auch einmal etwas Gutes tun wolle, da sie sich um ihn kümmere". Damit ist die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt.

Quelle: Hessisches LSG, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
UAAAF-43203