Online-Nachricht - Donnerstag, 15.12.2011

Einkommensteuer | Bestechungszahlungen für Promotionsannahme nicht absetzbar (FG)

In einem vorläufigen Verfahren hat das FG Köln klargestellt, dass eine Promotionsvermittlungs-GmbH die Zahlungen an einen Professor für die Annahme und Betreuung einer Promotion nicht als Betriebsausgaben abziehen kann. Des Weiteren hatte das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH als Steuerhinterzieher ().

In einem vorläufigen Verfahren hat das FG Köln klargestellt, dass eine Promotionsvermittlungs-GmbH die Zahlungen an einen Professor für die Annahme und Betreuung einer Promotion nicht als Betriebsausgaben abziehen kann. Des Weiteren hatte das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH als Steuerhinterzieher (FG Köln, Beschluss v. 18.11.2011 - 10 V 2432/11).

Hintergrund: Gemäß § 71 AO haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung begeht, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Voraussetzung der Haftungsinanspruchnahme ist mithin zunächst die Feststellung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Die Steuerhinterziehung muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft verwirklicht worden sein.
Sachverhalt: Eine GmbH stellte gegen erhebliche Entgelte Kontakte zwischen promotionswilligen Personen und potentiellen Doktorvätern her. Wenn ein Professor einen Promovenden zur Betreuung aufnahm, erhielt er ein Honorar. Eine weitere “Gebühr“ für den Doktorvater wurde mit dem erfolgreichen Abschluss einer Promotion fällig. Die GmbH setzte diese Vermittlungshonorare als Betriebsausgaben ab. Nachdem der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH wegen dieser Praktiken in über 60 Fällen rechtskräftig wegen Bestechung zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt worden war, erkannte das Finanzamt die Vermittlungsgebühren als rechtswidrige Vorteilszuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht mehr als Betriebsausgaben an und änderte die Steuerbescheide der GmbH entsprechend. Da die GmbH die dadurch entstandenen Mehrsteuern von über 100.000 € nicht bezahlen konnte, nahm das Finanzamt den Geschäftsführer hierfür in Anspruch. Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer mit einer Klage und einem gleichzeitigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Gemäß § 370 AO begeht eine Steuerhinterziehung, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Der Vorsatz der Steuerhinterziehung erfordert, dass der Täter den angegriffenen bestehenden Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt und dass er ihn trotz dieser Kenntnis gegenüber der Steuerbehörde verkürzen will. Im Streitfall hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass dem Antragsteller stets bewusst war, dass die Zahlungen unrechtmäßige Vermögenszuwendungen waren. Der Senat schließt dies bereits aus den Umständen, unter denen die Zahlungen abgewickelt wurden. Der Senat geht darüber hinaus davon aus, dass dem Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH bekannt gewesen sein muss, welche steuerlichen Folgen an Aufwendungen für von der Rechtsordnung missbilligte Vorteilsgewährungen geknüpft sind. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel, dass der Antragsteller jedenfalls in einer laienhaften Parallelwertung annehmen musste, dass entsprechende Aufwendungen nicht steuerlich mindernd berücksichtigt werden dürfen. Insoweit geht der Senat von einem vorsätzlichen Verhalten bei Geltendmachung der entsprechenden Zahlungen als Betriebsausgaben der GmbH aus. Dass der Antragsteller davon ausging, dass die Empfänger ihre Einnahmen versteuerten, ist insoweit völlig ohne Belang.
Quelle: FG Köln online
 

 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-43134