Online-Nachricht - Mittwoch, 14.12.2011

Bilanzierung | Rückstellungen für Mietrückzahlungen (BFH)

Verpflichtet sich der Vermieter von Kraftfahrzeugen gegenüber den Mietern, das Fahrzeug zum Ende der Mietzeit zu veräußern und den Veräußerungserlös insoweit an den Mieter auszuzahlen, als er einen vertraglich vereinbarten, unter dem Buchwert der Fahrzeuge zum Vertragsende liegenden Restwert übersteigt, kann er für diese Pflicht ratierlich eine Rückstellung in der Höhe bilden, in der der vereinbarte Restwert unter dem Buchwert der Fahrzeuge liegt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin vermietete Fahrzeuge für 25 Monate mit der Maßgabe, sie nach Ende der Laufzeit zu veräußern und den dabei erzielten Erlös an die Mieter auszukehren, soweit er einen unter dem Buchwert liegenden vereinbarten Fahrzeugrestwert (durchschnittlich 20% der Anschaffngskosten) übersteigt.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Diese Vereinbarung lässt sich nur durch die Höhe der Mietraten erklären, die so bemessen wurden, dass sie auch den Fall einer außergewöhnlichen Abnutzung des Fahrzeugs auf den kalkulierten Restwert abdecken. Es handelt sich - wirtschaftlich betrachtet - um eine Mietrückzahlung, die unter der Bedingung steht, dass sich das Fahrzeug zum Ende der Mietzeit noch im Betriebsvermögen der Klägerin befindet und der Veräußerungserlös den kalkulierten Restwert übersteigt. Für diese Pflicht vereinnahmt die Klägerin die Gegenleistung bereits während der Mietzeit in Form „überhöhter“ Mietraten. Da diese Erlöse mit der Vergütungspflicht zum Ende des Vertrags belastet sind, befindet sich die Klägerin insoweit in einem Erfüllungsrückstand, dem zur Vermeidung eines überhöhten Gewinnausweises durch die Bildung einer Rückstellung bilanziell Rechnung getragen werden muss. Die Klägerin kann die Rückstellung daher in monatlich ansteigender Höhe bis zu dem Betrag bilden, zu dem der Buchwert der Fahrzeuge zum Ende der Mietzeit den kalkulierten Restwert übersteigt. Soweit die Klägerin auch den Veräußerungserlös, der den Buchwert der Fahrzeuge zum Ende der Mietzeit übersteigt, an die Mieter auszahlen muss, ist keine Rückstellung zu bilden. Da die Laufzeit der Verträge ein Jahr übersteigt, sind die Rückstellungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 1 EStG abzuzinsen.

Anmerkung: In der Mietrückzahlung sah der BFH keinen Drohverlust (§ 5 Abs. 4a EStG), sondern einen Erfüllungsrückstand aus dem Mietvertrag. Die ratierliche Ansammlung der Rückstellung für jedes Fahrzeug wurde neben der Abzinsung auf den voraussichtlichen Buchwert begrenzt, weil dem Mehrbetrag künftige Gewinne aus der Veräußerung gegenüberstehen, der Steuerpflichtige insoweit also wirtschaftlich nicht belastet ist. Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil noch Feststellungen zur Höhe der (durch das Finanzgericht nicht anerkannten) Rückstellung zu treffen sind und geklärt werden müsse, ob die Mieter mit Abschluss der Mietverträge nicht wirtschaftliche Eigentümer der Fahrzeuge geworden sind.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-43120