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Online-Nachricht - Montag, 05.12.2011

Gewerbesteuer | Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften (BFH)

Veräußert ein gewerblicher Grundstückshändler jeweils innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Errichtung zweier vermögensverwaltender, gewerblich geprägter Grundstücksgesellschaften deren Anteile, sind die Gewinne, die der Gesellschafter aus der Veräußerung seiner Anteile erzielt, als laufende Gewinne einzuordnen. Diese Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer (, NV; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Gemäß § 7 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG/KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Hiernach ist der Gewinn einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) regelmäßig bei deren Gewerbeertrag zu erfassen. Sofern er anteilig auch in den gewerblichen Gewinn des Gesellschafters eingeht, ist dessen Gewinn nach § 9 Nr. 2 GewStG um die betreffenden Gewinnanteile zu kürzen. Von § 9 Nr. 2 GewStG nicht erfasst werden aber grds. Gewinne, die ein Mitunternehmer aus der Veräußerung seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft erzielt. Diese gehen (bis zum Erhebungszeitraum 2001 stets, danach jedenfalls bei Beteiligung einer natürlichen Person an einer Mitunternehmerschaft, vgl. § 7 Satz 2 GewStG) weder in den Gewerbeertrag der Personengesellschaft noch in den des Gesellschafters ein. Deshalb werden sie auch nicht von der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 GewStG erfasst.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Zwar ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Grundstücksgesellschaft, die lediglich vermögensverwaltend tätig ist, wegen ihrer gewerblichen Prägung aber gleichwohl gewerbliche Einkünfte erzielt, grds. nicht gewerbesteuerbarer Veräußerungsgewinn. Der Streitfall weist jedoch die Besonderheit auf, dass der Kläger einen Gewerbebetrieb in Form eines gewerblichen Grundstückhandels betrieben hat, zu dessen Betriebsvermögen die Anteile an den beiden vermögensverwaltenden, gewerblich geprägten Mitunternehmerschaften gehörten. Die Veräußerung des Anteils an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft ist der Veräußerung eines Grundstücks gleichzustellen (vgl. NWB CAAAB-20074, Rz 18). Ein Gesellschafter, der innerhalb von fünf Jahren mehr als drei solcher Gesellschaftsanteile erwirbt und verkauft, überschreitet regelmäßig die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung und wird damit zum gewerblichen Grundstückshändler, wie wenn er mehr als drei Grundstücke veräußert. Nichts anderes kann gelten, wenn ein gewerblicher Grundstückshändler - wie der Kläger - jeweils innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Errichtung zweier vermögensverwaltender Grundstücksgesellschaften deren Anteile veräußert, da diese bereits im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaften Betriebsvermögen seines gewerblichen Grundstückhandelsbetriebs waren. Zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückhandels zählen Objekte, die in bedingter Veräußerungsabsicht erworben und in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang veräußert werden. Dieser Gedanke greift auch dann, wenn vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften errichtet werden mit der zumindest bedingten Absicht, die Anteile daran zeitnah zu veräußern und dies tatsächlich auch geschehen ist. 

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
FAAAF-43059