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Online-Nachricht - Freitag, 02.12.2011

DRSC | Deutsche Stimme in internationaler Rechnungslegung gesichert (BMJ)

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am das Deutsche Rechnungslegungsstandards Committee e.V. (kurz: DRSC) als Standardsetter im Sinne des § 342 HGB vertraglich anerkannt. Damit geht eine mehr als einjährige Phase der Unsicherheit über die Zukunft eines nationalen privaten Standardsetters zu Ende.

Hintergrund: § 342 HGB sieht die Anerkennung eines privaten Rechnungslegungsgremiums durch das BMJ vor. Als Rechnungslegungsgremium darf nur eine Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung gewährleistet, dass die Empfehlungen und Interpretationen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht. Das BMJ hatte bereits am das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) durch den sog. Standardisierungsvertrag als Rechnungslegungsgremium im Sinne des § 342 HGB anerkannt. Der privatrechtlich organisierte Verein wird allein aus der Wirtschaft heraus finanziert und wurde seitdem auch international als der „deutsche Standardsetter“ im Bereich der Rechnungslegung wahr genommen. Dieser Vertrag wurde vom DRSC e.V. mit Wirkung zum gekündigt. Mit der nun erneut erfolgten staatlichen Anerkennung erhält der DRSC die Grundlage für seine weiteren wichtigen Arbeiten sowohl auf nationaler wie internationaler Ebene.
Hierzu führt das BMJ weiter aus: Mit der Unterzeichnung des Vertrages wird das DRSC e.V. als „Rechnungslegungsgremium“ im Sinne des § 342 HGB anerkannt und ihm folgende Aufgaben übertragen:

  • Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung (d.h. konkret die Erarbeitung von Standards);

  • die Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften

  • Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien und

  • die Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315a Abs. 1 HGB.

Den Standards zur Konzernrechnungslegung kommt erhebliche Bedeutung zu. § 342 Abs. 2 HGB sieht ausdrücklich vor, dass die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet wird, soweit vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachte Empfehlungen des Rechnungslegungsgremiums nach § 342 Abs. 1 HGB beachtet worden sind.
Die Neukonzeption des DRSC sieht folgende Eckpunkte vor:

  • Öffnung des Vereins für Verbände neben Unternehmen, um so insbesondere mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit über ihre Verbände zu geben, an der Arbeit des DRSC teilzunehmen;

  • Einrichtung eines IFRS-Ausschusses für die internationale Rechnungslegung und zur besseren Berücksichtigung der Mittelstandsinteressen eines gesonderten HGB-Ausschusses für die Standardsetzung im Bereich der nationalen Rechnungslegung;

  • Einrichtung eines Verwaltungsrates, in dem über fünf Segmente (Industrie, Mittelstand, Versicherungen, Banken, Prüfer) das gesamtwirtschaftliche Interesse gespiegelt wird.

  • Gleichzeitig sollte mit einer Verbreiterung der Mitgliedschaft die finanzielle Absicherung des DRSC gewährleistet werden.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
SAAAF-43046