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Online-Nachricht - Mittwoch, 30.11.2011

Einkommensteuer | Steuerabzug bei in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger (BFH)

Ein einheitliches Pauschalhonorar für mehrere von einem beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger zu erbringende Leistungen kann nach Auffassung des BFH zu unterschiedlichen Einkünften führen und ist daher grds. aufzuteilen. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass das EuGH-Urteil in der Rs. Scorpio und die sich daraus ergebenden Grundsätze zur Berücksichtigung von Betriebsausgaben im Steuerabzugsverfahren im Verhältnis zur Schweiz keine Anwendung finden kann (; veröffentlicht am ).



Sachverhalt: Die Antragstellerin hatte mit dem in der Schweiz wohnenden Antragsteller Werbeverträge über Dienstleistungen und Rechteeinräumung abgeschlossen. Für seine vertraglichen Leistungen vereinbarte der Antragsteller mit der Antragstellerin ein jährliches Pauschalhonorar.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Unterliegen Einkünfte des Vergütungsgläubigers im Inland dem Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige, ist der Vergütungsschuldner verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers vorzunehmen und die einbehaltene Steuer abzuführen. Wird diese Verpflichtung nur teilweise erfüllt, haftet der Vergütungsschuldner unmittelbar für die einzubehaltende und abzuführende Steuer (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 2002, § 219 Satz 2 AO). Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme ist das Vorliegen von Einkünften i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG 2002. Die Leistungen der Antragstellerin führen im Streitfall zu  unterschiedlichen Einkünften i.S. der beschränkten Steuerpflicht. Demzufolge ist eine Aufteilung des gezahlten Pauschalhonorars erforderlich. Nach § 50a Abs. 4 Satz 3 EStG 2002 ist ein Abzug von Betriebsausgaben nicht zulässig. Dieses Abzugsverbot gilt trotz des Freizügigkeitsabkommens und der dort geregelten Dienstleistungsfreiheit (Art. 5). Nach Art. 16 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens v. wird, soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, nur die Rechtsprechung des EuGH vor dem berücksichtigt. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das NWB MAAAC-18790, Scorpio und die sich daraus ergebenden Grundsätze zur Berücksichtigung von unmittelbar mit der erbrachten Dienstleistung zusammenhängenden Betriebsausgaben im Steuerabzugsverfahren dazu nicht gehören.

Anmerkung: Fraglich war im o.g. Rechtsstreit vor allem, welcher Teil des Pauschalhonorars aus einem Werbevertrag unter §§ 49, 50a EStG fällt. Der nicht unbeschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger musste (a) bei öffentlichen Auftritten das Firmenlogo des Vergütungsschuldners auf der Kleidung tragen und an Werbemaßnahmen teilnehmen (nicht steuerabzugspflichtige gewerbliche Tätigkeiten) und hat (b) der Vergütungsschuldnerin das Recht eingeräumt, seinen Namen, sein Bild und seine Unterschrift umfassend zu nutzen (steuerabzugspflichtige Rechteüberlassung). Die Aufteilung im Wege der griffweisen Schätzung durch das Finanzgericht (die Antragstellerin wollte vorläufigen Rechtsschutz für den gesamten Haftungsbetrag erreichen) hat der BFH nicht akzeptiert und die Sache an das Finanzgericht zur Ermittlung vertretbarer Aufteilungskriterien zurückverwiesen. Gelingt keine plausible Aufteilung, an der die Antragsteller mitzuwirken haben, scheitert − so der BFH − die begehrte Aussetzung der Vollziehung.

Quelle: BFH online


 

Fundstelle(n):
WAAAF-43023