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Online-Nachricht - Donnerstag, 24.11.2011

Kindergeld | Anspruch für entführte Kinder (FG)

Eltern, deren Kinder vom anderen Elternteil ins nicht europäische Ausland entführt wurden, haben allenfalls dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Kinder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Entführung nach Deutschland zurückkehren. Im Falle früher zurückliegender Entführungen besteht dagegen kein Anspruch ().

Hintergrund:  Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG hat derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt innehaben.

Sachverhalt: Die Kinder der Klägerin wurden im Jahre 2002 von ihrem Vater ins außereuropäische Ausland entführt, woraufhin die Familienkasse im Jahre 2003 die Kindergeldfestsetzung aufhob. 2008 beantragte die Klägerin erneut die Festsetzung von Kindergeld ab Oktober dieses Jahres für die immer noch nicht zurückgekehrten Kinder. Sie begründete ihren Anspruch damit, dass die Kinder vor der Entführung ihren festen Wohnsitz in ihrem Haushalt gehabt hätten. Sie sei als Hauptbezugsperson für sämtliche Belange zuständig gewesen. Auch halte sie bis heute in ihrem Haus Zimmer für den Fall der Rückkehr der Kinder vor. Die Familienkasse lehnte die Zahlung von Kindergeld ab.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Der Klägerin steht kein Kindergeld zu. Denn die Kinder hatten nach ihrer Entführung keinen inländischen Wohnsitz im Hause der Klägerin. Soweit andere Finanzgerichte und der BFH in Entführungsfällen eine Beibehaltung des Wohnsitzes des Kindes bejahen, betrifft diese Rechtsprechung Fälle, in denen die Kinder jeweils nur wenige Monate nach der Entführung nach Deutschland zurückgekehrt sind. Hier greift die gesetzliche Wertung in § 9 Abs. 2 AO, wonach bei einer Rückkehr innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten von einer Beibehaltung des Wohnsitzes auszugehen ist. Bei einer Entführung über mehrere Jahre liegt jedoch nicht mehr ein nur als vorübergehend einzustufender Auslandsaufenthalt vor. Auch lagen im Streitfall keine besonderen Umstände vor, die ein Festhalten am Inlandswohnsitz rechtfertigen können.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung v.  


 

Fundstelle(n):
ZAAAF-42987