Online-Nachricht - Freitag, 18.11.2011

Prozessrecht | Klage gegen Verbraucher mit unbekanntem Wohnsitz (EuGH)

Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des letzten bekannten Wohnsitzes zuständig sein, über eine Klage gegen ihn zu entscheiden. Die Unmöglichkeit, den aktuellen Wohnsitz des Beklagten ausfindig zu machen, darf dem Kläger nicht das Recht auf ein gerichtliches Verfahren nehmen ().

Hierzu führte der EuGH weiter aus: Die Verordnung regelt die gerichtliche Zuständigkeit für den Fall, dass der Wohnsitz des Beklagten nicht bekannt ist, nicht ausdrücklich. Grds. haben über Klagen des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher die Gerichte des Mitgliedstaats zu entscheiden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Gelingt es dem nationalen Gericht jedoch nicht, den Wohnsitz des Verbrauchers im Inland festzustellen, hat es zu prüfen, ob er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Kann das nationale Gericht keinen Wohnsitz des Verbrauchers im Unionsgebiet feststellen und verfügt es auch nicht über beweiskräftige Indizien, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz tatsächlich außerhalb der Union hat, gilt im Fall eines Rechtsstreits der Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet, nicht nur für den aktuellen Wohnsitz des Verbrauchers, sondern auch für seinen letzten bekannten Wohnsitz. Eine solche Auslegung der Verordnung ermöglicht nämlich dem Kläger, ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten, vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-42957