Online-Nachricht - Donnerstag, 17.11.2011

Einkommensteuer | Folgen der Aufgabe der Vervielfältigungstheorie (OFD)

Mit der Aufgabe der Vervielfältigungstheorie entfällt nicht die Einstiegsprüfung, ob ein Steuerpflichtiger eine Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausübt. Im zweiten Prüfungsschritt ist das Vorliegen einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit zu betrachten, die nur noch in seltenen Ausnahmefällen verneint werden kann ().

Hierzu führt die OFD weiter aus: Die Tätigkeit eines Insolvenz- oder Zwangsverwalters i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG setzt aber bei zulässiger Mitarbeit fachlich Vorgebildeter voraus, dass der Berufsträger trotz solcher Mitarbeiter weiterhin seinen Beruf leitend und eigenverantwortlich (Stempeltheorie) i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ausübt. Eine solche Berufsausübung ist nur erfüllt, wenn diese über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet ist. Dies bedeutet, dass der Insolvenz- oder Zwangsverwalter die höchstpersönlichen Entscheidungen über das „Ob” bestimmter Einzelakte im Rahmen des Insolvenzverfahrens treffen muss. Die höchstpersönliche Arbeitsleistung wird aber auch dann noch vom Berufsträger ausgeübt, wenn er ausnahmsweise in einzelnen Routinefällen nicht mitgearbeitet hat. Hat er die Entscheidungen höchstpersönlich getroffen, ist die kaufmännisch-technische Umsetzung dieser Entscheidung („Wie”) für die Beurteilung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG unbeachtlich, wenn diese auf Angestellte oder fremdbetrieblich tätige Dritte übertragen wird. Die neue BFH-Rechtsprechung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden und entspricht nunmehr inhaltlich der entsprechenden Abgrenzung zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-42952