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Online-Nachricht - Mittwoch, 16.11.2011

Einkommensteuer | Private Grundstücksveräußerung nach einer Einlage bzw. Entnahme (BFH)

Wer ein Grundstück innerhalb des maßgebenden Veräußerungszeitraums im Privatvermögen anschafft und aus dem Privatvermögen wieder veräußert, muss die Wertsteigerungen im Privatvermögen seit der Anschaffung versteuern, auch wenn er das Grundstück zeitweise im Betriebsvermögen gehalten hat. Der Gewinn ist dabei um den im Betriebsvermögen zu erfassenden Gewinn (Unterschied zwischen Einlage- und Entnahmewert) zu korrigieren (; veröffentlicht am ).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut stellt eine Einlage in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung dar (so auch NWB YAAAA-76811). Aus § 23 Abs. 1 Satz 5 EStG ergibt sich nichts anderes, wenn - wie im Streitfall - der Einlage keine Veräußerung aus dem Betriebsvermögen folgt. Die Einlage in ein Betriebsvermögen wird nur für den Fall der Veräußerung gleichgestellt, dass ohne die Veräußerungsfiktion - nach der Einlage zum Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG) - eine Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zu einer Versteuerung der im Betriebsvermögen entstandenen Wertsteigerungen führt. Folge der Veräußerungsfiktion ist, dass nicht nur die im betrieblichen Bereich entstandenen stillen Reserven, sondern entsprechend dem gesetzlichen Zweck auch die vorher im Zeitraum zwischen Anschaffung und Einlage entstandenen Wertveränderungen (insoweit über § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) erfasst werden. Auch die Entnahme aus dem Betriebsvermögen ist mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung (vgl. Tz. 5 des BMF, Schreiben in NWB YAAAA-76811). Zwar gilt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG als Anschaffung auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme. Diese Fiktion einer Anschaffung entfaltet im Streitfall aber keine Wirkung. Denn die ursprüngliche tatsächliche Anschaffung wirkt fort, da - wie dargelegt - die Voraussetzungen der Veräußerungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht erfüllt sind. Entsprechend sind die ursprünglichen Anschaffungskosten zugrunde zu legen und der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist um den im Betriebsvermögen zu erfassenden Gewinn zu korrigieren (vgl. BMF, Schreiben in NWB YAAAA-76811, Tz. 35 Satz 2).

Anmerkung: Der BFH stellte weiter fest, dass die Aufteilung eines Grundstücks innerhalb der Spekulationsfrist in Wohnungseigentum nichts an der Nämlichkeit ändert, d.h. der wirtschaftlichen Identität  von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
MAAAF-42935