Online-Nachricht - Montag, 14.11.2011

Körperschaftsteuer | Auswirkung der internen Teilung beim Versorgungsausgleich (BMF)

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Auswirkung der inneren Teilung beim Versorgungsausgleich auf die Steuerfreiheit einer Unterstützungskasse Stellung genommen ().

Hintergrund: Aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) wird im Fall einer sog. internen Teilung dem Ehegatten (Ausgleichsberechtigten) ein eigenständiger Versorgungsanspruch eingeräumt. Dieser Versorgungsanspruch soll im Verhältnis zum Arbeitnehmer dem Ausgleichsberechtigten einen gleichwertigen Risikoschutz gewähren (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG). Gehört zu dem Risikoschutz eine Hinterbliebenenversorgung, erstreckt sich die eigenständige Versorgung des Ausgleichsberechtigten auch hierauf. Der Ausgleichsberechtigte hat danach nicht nur einen eigenständigen Anspruch auf Altersversorgung (als "ausgeschiedener Arbeitnehmer"), sondern sein neuer Ehegatte hat im Falle einer Wiederverheiratung auch einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

Hierzu führt das BMF weiter aus: Die Unterstützungskasse ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KStG nur dann steuerbefreit, wenn sich der Kreis ihrer Leistungsberechtigten auf Zugehörige und Arbeitnehmer (bzw. frühere Zugehörige und frühere Arbeitnehmer) als unmittelbar Begünstigte sowie deren Angehörige beschränkt, wobei sich der Begriff des Angehörigen nach § 15 AO richtet. Kommt es infolge einer Scheidung nach Maßgabe des VAStrRefG zu neuen Begünstigten der Kasse, so ist die Frage, ob diese im steuerlichen Sinne Angehörige sind, weiterhin nach § 15 AO (insbesondere § 15 Abs. 2 Nr. 1 AO) zu beurteilen. Danach zählt der Ausgleichsberechtigte auch nach der Scheidung steuerlich zum Kreis der Angehörigen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KStG in Verbindung mit § 15 AO. Der Ausgleichsberechtigte nimmt in Folge der Scheidung versorgungsrechtlich die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers ein. Dies rechtfertigt es, im Falle einer Wiederverheiratung den neuen Ehegatten des Ausgleichsberechtigten als Angehörigen anzusehen, der damit zum Kreis der von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KStG Begünstigten zählt. Ferner geht das Ministerium in dem Schreiben auf die Voraussetzungen der satzungsgemäßen Vermögensverwendung durch die Unterstützungskasse näher ein.

Hinweis: Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Zu der Seite gelangen Sie hier.

Quelle: BMF online 


 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-42918