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Online-Nachricht - Donnerstag, 10.11.2011

Einkommensteuer | Schätzung bei Verkaufsaktivitäten über die Internetplattform Ebay (FG)

Die Gewinnermittlung auf Basis eines Betriebsvermögensvergleichs ist bei Einkünften aus Gewerbebetrieb die vorrangige Gewinnermittlungsart. In Schätzungsfällen muss deshalb eine Schätzung auf dieser Basis erfolgen, es sei denn, es besteht keine Buchführungspflicht und der Stpfl. hat die Gewinnermittlung durch EÜR gewählt und diese war nach außen kenntlich gemacht. Jemand, der gar keinen Gewinn ermitteln will, hat keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen ().

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Finanzamt war im Streitfall gemäß § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AO berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, da der Kläger durch den Ankauf und Weiterverkauf von Waren gewerblich tätig war und insoweit sowohl nach § 22 UStG verpflichtet war, die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen als auch nach § 143 AO verpflichtet war, den Wareneingang aufzuzeichnen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger im Streitfall nicht nachgekommen. Der Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb war dabei allerdings nicht, wie geschehen durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG), sondern auf der Basis eines Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln. Denn die Gewinnermittlung auf der Basis eines Betriebsvermögensvergleichs ist die vorrangige Gewinnermittlungsart bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. Da der Kläger schon keine Aufzeichnungen geführt hat, nicht einmal eine geordnete, vollständige und zeitlich fortlaufende Belegablage vorweisen konnte, aus der die Wahl der Gewinnermittlungsart Einnahmen-Überschussrechnung hätte entnommen werden können, verbleibt es im Streitfall bei der vorrangigen Gewinnermittlungsart des Betriebsvermögensvergleichs. Ohnehin fehlte es schon deshalb an der Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts, weil dieses denknotwendig einen darauf gerichteten Willen voraussetzt; wer, wie der Kläger, gar keinen Gewinn ermitteln will, hat folglich auch keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen.
Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
KAAAF-42914