Online-Nachricht - Donnerstag, 10.11.2011

Umsatzsteuer | Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure (BayLfSt)

Steuerbefreit sind physiotherapeutische Leistungen nur, wenn sie aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer genehmigten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden (.1.1-10/51 St33).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG sind steuerfrei die „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden”. Für die Anerkennung der Steuerfreiheit ist es erforderlich, dass

  • die die Behandlung durchführende Person eine in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ausdrücklich genannte oder eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ausübt und

  • die jeweilige Leistung eine Heilbehandlung darstellt.

Hierzu führt das BayLfSt weiter aus: Die erste Voraussetzung – die Befähigung – ist sowohl bei der Berufsgruppe der Physiotherapeuten als auch der staatlich geprüften Masseure erfüllt (§ 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG, Abschn. 4.14.4 Abs. 2 und Abs. 11 UStAE). Bei der Beurteilung, ob eine Heilbehandlung vorliegt, muss jede Leistung für sich betrachtet werden. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen beim Menschen vorgenommen werden (Abschn. 4.14.1 Abs. 4 UStAE). Es ist daher jeweils zu prüfen, ob ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Auch Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, sind grds. nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen. Sofern für diese Anschlussbehandlungen keine ärztliche Verordnung vorliegt, handelt es sich hierbei um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen. Aufgrund in der Vergangenheit teilweise abweichender Rechtsauffassung kann es allerdings für vor dem ausgeführte Umsätze unbeanstandet bleiben, wenn ein Physiotherapeut/staatlich geprüfter Masseur die Behandlungen, die er im Anschluss an (ebenfalls von ihm vorgenommene) ärztlich verordnete Behandlungen durchgeführt hat, bisher steuerfrei behandelt hat.
Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB GAAAD-94398.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-42905