Online-Nachricht - Dienstag, 08.11.2011

Umsatzsteuer | Ort der Dienstleistung bei Messeständen (EuGH)

Der EuGH hat zur Ortsbestimmung einer sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen Stellung genommen und ist dabei auch von der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung abgewichen (, Inter-Mark Group).

Hintergrund: Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung handelt es sich bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen grds. um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Der Leistungsort soll sich danach regelmäßig dort befinden, wo das Grundstück liegt (s. Abschn. 3a.4 UStAE).
Hierzu führte der EuGH weiter aus: Eine Dienstleistung, die darin besteht, für Kunden, die ihre Waren oder Dienstleistungen auf Messen und Ausstellungen vorstellen, einen Messe- oder Ausstellungsstand zu entwerfen, vorübergehend bereitzustellen und, gegebenenfalls, zu befördern und aufzustellen, kann unter folgende Bestimmungen der MwStSystRL fallen:

  • unter Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystRL i.d. Fassung bis (bzw. § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG), wenn der betreffende Stand für Werbezwecke entworfen oder verwendet wird;

  • unter Art. 52 Buchst. a MwStSystRL i.d. Fassung bis (bzw. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG), wenn der betreffende Stand für eine bestimmte Messe oder Ausstellung zu einem Thema aus dem Bereich der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder einem ähnlichen Gebiet entworfen und bereitgestellt wird oder wenn der Stand einem Modell entspricht, dessen Form, Größe, materielle Beschaffenheit oder Aussehen vom Veranstalter einer bestimmten Messe oder Ausstellung festgelegt wurde;

  • unter Art. 56 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL i.d. Fassung bis (bzw. § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG), wenn die entgeltliche vorübergehende Bereitstellung der materiellen Bestandteile, die den betreffenden Stand bilden, ein bestimmendes Element dieser Dienstleistung ist.

Quelle: EuGH online
Hinweis: Das o.g. Urteil erging zur Rechtslage bis . Die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistungen haben sich zwischenzeitlich jedoch mehrfach geändert. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird nun grds. an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Ortsbestimmungen für sog. Katalogleistungen (§ 3a Abs. 4 UStG) gelten ab dem nur noch für den Leistungsbezug durch Nichtunternehmer im Drittland.  Des Weiteren gilt die Vorschrift des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG seit 2011 nur noch für den nichtunternehmerischen Leistungsbezug. Eine weitere Änderung in diesem Zusammenhang plant der Gesetzgeber derzeit mit dem sog. Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz: BeitrRUmsG). Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, die im Drittland stattfinden, sollen nun grds. als im Drittlandsgebiet ausgeführt gelten (§ 3a Abs. 8 Satz 1 UStG - neu-). Diese Änderung soll rückwirkend zum in Kraft treten.
 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-42897