Einkommensteuer | Anwaltskosten für Strafverfahren als Werbungskosten (BFH)
Der BFH erläutert in einer aktuellen Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind (, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Strafverteidigungskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Allerdings setzt der Abzug voraus, dass die - die Aufwendungen auslösenden - schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. So greifen private Gründe dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde ( NWB PAAAC-64823).
Hierzu führt der BFH weiter aus: Die erwerbsbezogene Veranlassung der Anwaltskosten wird im Streitfall schon deshalb nicht aufgehoben, weil das Finanzamt die dem Kläger zugewandten Leistungsprämien als steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erfasst hat. Diese Beträge sind, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit ist, durch das Dienstverhältnis veranlasst und sind damit Arbeitslohn. Die Bestimmung des Arbeitslohnbegriffs wird in gleicher Weise wie die des Werbungskostenbegriffs durch das Veranlassungsprinzip vorgenommen. Wenn aber, wie im Streitfall, die Einnahmen durch das Dienstverhältnis und nicht wegen anderer Rechtsbeziehungen veranlasst sind, muss dies in gleicher Weise für die Aufwendungen gelten, die im Zusammenhang mit dieser steuerlich relevanten Tätigkeit stehen. Die Zuordnung der Einnahmen zum Dienstverhältnis einerseits und der entsprechenden Aufwendungen zur Privatsphäre andererseits verstieße gegen das in § 2 Abs. 2 EStG verankerte objektive Nettoprinzip. Im Übrigen hat das Finanzgericht im Streitfall nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden, dass der Kläger nicht vorsätzlich die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Die Würdigung ist revisionsrechtlich bindend, da sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist. Die Tatsache, dass das Strafverfahrens gegen den Kläger gemäß § 153a StPO eingestellt wurde, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Straftat verübt hat. Denn die Einstellung nach § 153a StPO setzt keinen Nachweis der Tat des Angeklagten voraus.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
XAAAF-42885