Online-Nachricht - Montag, 07.11.2011

Umsatzsteuer | Narkoseleistungen bei Schönheitsoperation nicht steuerbefreit (BFH)

Narkoseleistungen, die im Zusammenhang mit medizinisch nicht indizierten kosmetischen Operationen erbracht werden, sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit (, NV; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 4 Nr. 14 UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob Narkoseleistungen im Zusammenhang mit medizinisch nicht indizierten kosmetischen Operationen nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit sind.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind nur solche Tätigkeiten steuerfrei, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden. Wird eine ärztliche Leistung nicht mit dem Hauptziel des Schutzes der Gesundheit erbracht, sind § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG auf diese Leistung nicht anzuwenden (vgl. zuletzt NWB YAAAD-62792). Danach ist eine anästhesistische Leistung nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie in einem Zusammenhang erbracht wird, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Dies trifft auf anästhesistische Leistungen bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen nicht zu.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-42884