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Online-Nachricht - Mittwoch, 29.04.2009

Gesellschaftsrecht | Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrats ab Eintritt der Insolvenzreife (BGH)

Der BGH hat klargestellt, dass das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (vgl. für die GmbH die Parallelnorm des § 64 Satz 1GmbHG) ab Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist gilt. Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, muss er darauf hinwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und das Zahlungsverbot beachtet ().

Der BGH hat klargestellt, dass das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (vgl. für die GmbH die Parallelnorm des § 64 Satz 1 GmbHG) ab Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist gilt. Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, muss er darauf hinwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und das Zahlungsverbot beachtet ().

Hierzu führte der BGH weiter aus: Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, muss er darauf hinwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt der Aufsichtsrat hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet sein (§ 116 Satz 1, § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG). Das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG richtet sich zwar nur an den Vorstand als das geschäftsleitende Organ der Aktiengesellschaft. Den Aufsichtsrat treffen aber Informations-, Beratungs- und Überwachungspflichten. Im äußersten Fall muss er ein ihm unzuverlässig erscheinendes Vorstandsmitglied abberufen. Er muss sich laufend ein genaues Bild von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft verschaffen und – insbesondere in einer Krisensituation – alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausschöpfen. Im Streitfall ergab sich die Überschuldung aus dem vorläufigen Jahresabschluss (§ 19 Abs. 2 InsO i.d.F. bis zum Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes v. ).
 

Anmerkung: Im Prozess muss die Gesellschaft lediglich beweisen, dass ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Organmitglieds ein Schaden oder ein Vermögensverlust i.S. des § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG entstanden ist. Das Aufsichtsratsmitglied muss dagegen beweisen, dass es diese Pflichten erfüllt hat oder dass jedenfalls (auch bei Unterlassen) kein Verschulden vorliegt. Dieser Entlastungsbeweis hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit wird (wie hier) nicht immer zu führen sein.
 

Fundstelle(n):
TAAAF-42869