Online-Nachricht - Dienstag, 25.10.2011

Beamtenrecht | Keine Anrechnung von Krankheitstagen auf den Urlaubsanspruch (VG)

Begleitet ein krankgeschriebener Beamter mit Zustimmung seines Dienstherrn seine Familie auf der geplanten Urlaubsreise, schmälert dies seinen Urlaubsanspruch auch dann nicht, wenn die Erkrankung zwischen Urlaubsbewilligung und Urlaubsantritt eintritt (VG Gelsenkirchen, Urteil v. - 12 K 5952/10).

Begleitet ein krankgeschriebener Beamter mit Zustimmung seines Dienstherrn seine Familie auf der geplanten Urlaubsreise, schmälert dies seinen Urlaubsanspruch auch dann nicht, wenn die Erkrankung zwischen Urlaubsbewilligung und Urlaubsantritt eintritt (VG Gelsenkirchen, Urteil v. - 12 K 5952/10).

Hintergrund: Erkrankt ein Beamter während des Urlaubs, wird nach der Erholungsurlaubsverordnung die Zeit der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung unverzüglich beim Dienstherrn anzeigt wird. Eine gleich lautende Regelung gilt für Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz.

Sachverhalt: Die Klägerin erlitt nach Bewilligung des beantragten Urlaubs, aber vor dessen Antritt einen Bänderriss. Sie beantragte bei Ihrer Dienststelle die Erlaubnis, ihre Familie in den gebuchten Urlaub begleiten zu dürfen. Hierzu legte sie ein ärztliches Attest vor, aus dem sich die Reisefähigkeit bei weiterhin bestehender Dienstunfähigkeit ergab. Die Kommune, bei der sie beschäftigt ist, erlaubte die Reise, gab ihr aber auf, ihre Urlaubsaktivitäten mit Rücksicht auf den Heilungsprozess stark einzuschränken und zog 13 Tage von ihrem Urlaubskonto ab – zu Unrecht, wie das VG Gelsenkirchen entschied.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Regelung der Erholungsurlaubsverordnung zur Erkrankung nach Urlaubsantritt erfasst auch die im Streitfall gegebene Situation. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, den Erholungszweck des Urlaubs zu sichern. Die Interessenlage von Dienstherrn und Beamten ist in beiden Fällen identisch. Ein Beamter, der nach Urlaubsbewilligung, aber vor Urlaubsantritt erkrankt, ist in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Beamter, der erst nach Urlaubsantritt erkrankt. Der Antritt einer Urlaubsreise mag in anderen Fällen geeignet sein, Zweifel an dem tatsächlichen Vorliegen einer Dienstunfähigkeit oder an einem krankheitsgemäßen, den Heilungsprozess fördernden Verhalten zu begründen. Für derartige Zweifel sah die Kammer hier jedoch keinen Anlass.

Quelle: VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-42820