Online-Nachricht - Mittwoch, 19.10.2011

Schenkungsteuer | Anrechnung niederländischer Steuer bei mehreren Erwerben (BFH)

Bei Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für einen auch in den Niederlanden schenkungsteuerpflichtigen Erwerb führt die Berücksichtigung von in den Niederlanden besteuerten Vorerwerben nach § 14 ErbStG nicht zu einer Anrechnung der für die Vorerwerbe gezahlten niederländischen Steuer. Die niederländische Schenkungsteuer ist nur insoweit nach § 21 ErbStG anzurechnen, als sie auf die besteuerte Zuwendung (Letzterwerb) entfällt (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist auf die deutsche Schenkungsteuer die auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Schenkungsteuer insoweit anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Schenkungsteuer unterliegt.

Sachverhalt: Die Klägerin erhielt von ihrer in den Niederlanden wohnenden Mutter in den Jahren 1989 bis 1998 mehrere in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterworfene Zuwendungen von Bargeld. Das Finanzamt (FA) setzte Schenkungsteuer gegen die Klägerin fest. Für die in den Jahren 1989, 1990 und 1996 erfolgten Zuwendungen belief sich die Schenkungsteuer auf 0 DM. Den Anrechnungsbetrag für die Vorschenkungen ermittelte das FA, indem es von der fiktiven Schenkungsteuer für die Vorerwerbe die niederländische Schenkungsteuer für den jeweils letzten Vorerwerb abzog. Die niederländische Schenkungsteuer wurde insoweit angerechnet, als sie auf den jeweiligen Erwerb am Stichtag entfiel. Mit den Einsprüchen gegen die Schenkungsteuerbescheide, die Zuwendungen aus den Jahren 1991 bis 1993, 1995, 1997 und 1998 betrafen, begehrte die Klägerin die Anrechnung der gesamten niederländischen Schenkungsteuer - ohne Erfolg.

Hierzu führen die Richter weiter aus: Durch die Anrechnung der ausländischen Steuer soll eine doppelte steuerliche Belastung von Erwerbern möglichst vermieden werden (vgl. NWB QAAAD-58652 m.w.N.). Anzurechnen ist die ausländische Schenkungsteuer, die auf den besteuerten Erwerb entfällt. Sind für die Besteuerung des Letzterwerbs mehrere Erwerbe von Auslandsvermögen nach § 14 Abs. 1 ErbStG zusammenzurechnen, ist die ausländische Schenkungsteuer anzurechnen, die für den Letzterwerb gezahlt wurde. Dies folgt aus § 14 Abs. 1 ErbStG, der die Steuerberechnung für den Letzterwerb regelt. Zwar kann die Vorschrift wegen der Einbeziehung der früheren Erwerbe zur Anwendung eines höheren Steuersatzes bei der Besteuerung des Letzterwerbs führen. Die durch § 14 Abs. 1 ErbStG ausgelöste höhere Besteuerung des Letzterwerbs rechtfertigt jedoch nicht die Anrechnung der für die Vorerwerbe gezahlten ausländischen Steuer. Denn besteuert wird trotz der Zusammenrechnung nur der Letzterwerb und nicht ein Gesamterwerb in Form der zusammengerechneten Erwerbe. Deshalb ist nur die auf den Letzterwerb entfallende ausländische Schenkungsteuer anrechenbar. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Schenkungsteuer für die Vorerwerbe bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für die Vorerwerbe nicht oder nur zum Teil angerechnet werden konnte, weil für den jeweiligen Vorerwerb entweder keine deutsche Schenkungsteuer festzusetzen oder die deutsche Schenkungsteuer niedriger als die ausländische Schenkungsteuer war. Eine Anrechnung nicht ausgenutzter ausländischer Schenkungsteuer kann insoweit nicht bei der Besteuerung von Nacherwerben nachgeholt werden.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-42779