Online-Nachricht - Mittwoch, 12.10.2011

Umsatzsteuer | Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes durch Ehegatten (BFH)

Stellt eine aus zwei Personen bestehende Miteigentümergemeinschaft ein Gebäude her, das einer der Gemeinschafter teilweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, wird dieser Grundstücksteil (Büro) an ihn geliefert und kann daher nicht Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Gemeinschafter sein (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Im Streitfall hatte die Ehefrau Klage erhoben, die zusammen mit ihrem unternehmerisch tätigen Ehemann ein gemischt genutztes Gebäude auf einem ihr und ihrem Ehemann jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstück errichtet hatte. Von der Nutzfläche entfielen 41,50% im Wesentlichen auf ein vom Ehemann unternehmerisch genutztes Büro, den Rest nutzten die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken. Ihren hälftigen Miteigentumsanteil vermietete die Klägerin umsatzsteuerpflichtig an ihren Ehemann und machte aus den anteiligen Baukosten den Vorsteuerabzug geltend.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "HE" werden bei einer Miteigentümergemeinschaft die auf ein Arbeitszimmer entfallenden Räumlichkeiten an den unternehmerisch tätigen Miteigentümer bis zur Höhe seines Miteigentumsanteils geliefert (vgl. NWB AAAAB-72675). Soweit ein Grundstücksteil allein an den unternehmerisch tätigen Gemeinschafter geliefert wird, kann dieser Grundstücksteil umsatzsteuerrechtlich nicht Gegenstand einer Vermietung an diesen Gemeinschafter sein. Die Klägerin hat also mit der zivilrechtlichen Vermietung ihres Miteigentumsanteils an ihren Ehemann keine wirtschaftliche Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erbracht, ihr steht deshalb ein Vorsteuerabzug für die von ihr bezogenen Bauleistungen nicht zu.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Einmal mehr gab es Umsatzsteuerprobleme bei einer Ehegatten-Miteigentümergemeinschaft. Die Eheleute wählten nach dem Verständnis des BFH den falschen Weg zur Erreichung des Vorsteuerabzugs aus den Baukosten, indem die Ehefrau ihren Miteigentumsanteil an den Ehemann vermietete und insoweit die Vorsteuern absetzen wollte. Weil der Gebäudeteil, den der Ehemann unternehmerisch nutzte, mit 41,5% seine Miteigentumsquote von 50% nicht überschritt, ist das Gebäude zu 41,5% an ihn geliefert worden; als Leistungsempfänger hätte er die der Ehegattengemeinschaft in Rechnung gestellten Vorsteuern nach § 15 UStG abziehen können. Die Vorsteuern für den unternehmerisch genutzten Gebäudeteil wären allerdings auch durch (steuerpflichtige) Vermietung erreichbar gewesen, wenn die Miteigentümergemeinschaft dem Ehemann die Betriebsräume vermietet und damit den Unternehmerstatus erlangt hätte.

 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-42730