Online-Nachricht - Mittwoch, 12.10.2011

Kindergeld | Berücksichtigung eines behinderten Kindes (BFH)

Der Kindergeldanspruch für ein über 27 (bei Behinderungseintritt nach dem : 25) Jahre altes Kind setzt nicht voraus, dass neben der Behinderung auch die hierdurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. (bzw. 25.) Lebensjahres vorgelegen hat (; veröffentlicht am ).

Der Kindergeldanspruch für ein über 27 (bei Behinderungseintritt nach dem : 25) Jahre altes Kind setzt nicht voraus, dass neben der Behinderung auch die hierdurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. (bzw. 25.) Lebensjahres vorgelegen hat ( NWB GAAAD-93387 ; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin beantragte im Juli 2005 für ihren im Dezember 1962 geborenen Sohn Kindergeld. Die Familienkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die behinderungsbedingte Unfähigkeit des Sohnes zum Selbstunterhalt habe nicht vor Vollendung seines 27. Lebensjahres vorgelegen. Insofern seien die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung nicht gegeben.

Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Der erkennende Senat schließt sich der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach nur die Behinderung und nicht auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben muss. Zum einen setzt der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift allein den Eintritt der Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres voraus. Anhaltspunkte für weitere Voraussetzungen sind nicht gegeben. Einer weiten Auslegung würden zudem Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift entgegenstehen. Letzterer soll der verminderten Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung tragen, die auch dann gegeben ist, wenn vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zunächst nur die Behinderung eingetreten ist und erst danach wegen der Behinderung die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt hinzutritt.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Nachdem nun auch der BFH entschieden hat, dass zwar die Behinderung, nicht aber die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, vor Erreichen der Altersgrenze eingetreten sein muss, sehen sich die dadurch begünstigten Eltern vor dem Problem, den Nachweis der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Lebensunterhalt zu führen. Misslingt dieser Nachweis, lässt sich auch der Kindergeldanspruch nicht durchsetzen, weil die Eltern die sog. Feststellungslast zu tragen haben. War das Kind - wie im Streitfall - zeitweise beschäftigt, bietet sich die Vernehmung des früheren Arbeitgebers als Zeugen an.


 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-42729