Online-Nachricht - Montag, 10.10.2011

Einkommensteuer | Reduzierter Erklärungsbedarf in der Anlage KAP (BMF)

Das BMF hat vertiefende Informationen zur Anlage KAP veröffentlicht (Informationen für Bürgerinnen und Bürger vom ).

Das BMF hat vertiefende Informationen zur Anlage KAP veröffentlicht (Informationen für Bürgerinnen und Bürger vom ).

Hierzu führt das BMF weiter aus: Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist die Abgabe der Anlage KAP in vielen Fällen nicht mehr erforderlich. Seit dem hat der Steuerabzug bei Kapitalerträgen abgeltende Wirkung, das heißt, es besteht grundsätzlich keine Pflicht mehr, diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Die Besteuerung erfolgt mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Kapitalertragsteuer wird nur dann erhoben, wenn die Kapitaleinkünfte den Sparer-Pauschbetrag von 801 € für Ledige (1.602 € für Verheiratete) übersteigen oder wenn keine NV-Bescheinigung vorgelegt wird.

Für die Abgeltungsteuer gilt das sogenannte Veranlagungswahlrecht. Wer meint, dass die Veranlagung der Kapitaleinkünfte zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, kann eine Einbeziehung seiner Kapitaleinkünfte in den allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif beantragen. Die Höhe des allgemeinen Einkommensteuertarifes ist nicht entscheidend, maßgebend ist allein, wie hoch die Steuerbelastung bei Einbeziehung der Kapitaleinkünfte im Vergleich zur Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz ist. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung beide Alternativen und wendet die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante an. Für die weit überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen dürfte sich die Ausübung des Veranlagungswahlrechts kaum lohnen, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 15.721 € und 31.442 € bei zusammenveranlagten Ehegatten wird ein (Grenz-)Steuersatz von 25% erreicht.

Hinweis: Weitere Informationen hierzu sowie Berechnungsbeispiele sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Zu der Seite gelangen Sie hier.

Quelle: BMF online


 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-42706