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BFH 26.02.2003 VI R 156/01
Lohnsteuer; | häusliches Arbeitszimmer im selbst genutzten Einfamilienhaus (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)
Nach dem ist ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet (hier: Nutzung des gesamten Dachgeschosses als Büro eines angestellten Handelsvertreters), grds. ein ,,häusliches'' Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.