Online-Nachricht - Mittwoch, 05.10.2011

Umsatzsteuer | Steuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei Täuschung (BFH)

Beteiligt sich ein Unternehmer vorsätzlich durch Täuschung über die Identität des Abnehmers an einer Umsatzsteuerhinterziehung, um hierdurch die nach der Richtlinie 77/388/EWG geschuldete Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat zu vermeiden, ist die Lieferung nicht nach § 6a UStG steuerfrei (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Personengesellschaft, handelte mit PKW und lieferte diese in den Streitjahren 2000 bis 2003 insbesondere nach Italien. Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin waren S.R. und P.R. Als „Käufer“ der Fahrzeuge traten mehrere in Italien ansässige „Gebietsimporteure“ auf, die die PKW an unterschiedliche gleichfalls in Italien ansässige „Autohäuser“ verkauften. Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Lieferungen als innergemeinschaftliche Lieferungen an die Gebietsimporteure steuerfrei seien. Im Hinblick auf diese Lieferungen wurden die beiden Geschäftsführer der Klägerin vom zuständigen Landgericht wegen Umsatzsteuerhinterziehung im Inland verurteilt, da Abnehmer der Lieferungen nicht die Gebietsimporteure, sondern die Autohäuser gewesen seien.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V. mit §§ 17a ff. UStDV 1999 durch Belege und buchmäßige Aufzeichnungen nachzuweisen. Dieser Beleg- und Buchnachweis beruht auf der Richtlinie 77/388/EWG. Danach legen die Mitgliedstaaten Bedingungen „zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Mißbrauch“ fest, wobei sie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten haben. Der Unternehmer hat den Beweis für die Steuerfreiheit einschließlich der von den Mitgliedstaaten aufgestellten Bedingungen zu erbringen. Erbringt der Unternehmer den Beleg- und Buchnachweis nicht vollständig, erweisen sich Nachweisangaben als unzutreffend oder bestehen berechtigte und nicht durch den Unternehmer ausgeräumte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, ist die Lieferung steuerpflichtig, wenn diese Mängel den „sicheren Nachweis“ der materiellen Anforderungen verhindern ( NWB MAAAC-64299, Collée, Rdnr. 31 ). Darüber hinaus ist die Lieferung auch steuerpflichtig, wenn - obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung objektiv vorliegen - der Steuerpflichtige unter Verstoß gegen die auf dem ersten Satzteil des Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG beruhenden Pflichten zum Beleg- und Buchnachweis die Identität des Erwerbers verschleiert, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen ( NWB UAAAD-61700, Rdnrn. 47, 49 und Leitsatz).

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-42678