Körperschaftsteuer | Verlust der Gemeinnützigkeit (FG)
Allein die verspätete Abgabe von Steuererklärungen führt nicht automatisch zum Verlust der Gemeinnützigkeit (; veröffentlicht am ).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Werden Steuererklärungspflichten verletzt, kann dies zwar zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen, doch ist in jedem Einzelfall die Schwere des Verstoßes und die Frage zu prüfen, ob die Art der Pflichtverletzung die Schlussfolgerung zulässt, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht ausschließlich auf die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke bezogen ist. Ist die tatsächliche Geschäftsführung nicht während des gesamten Veranlagungs- oder Besteuerungszeitraums auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, berechtigt dies grundsätzlich zu einer Versagung der Steuerbefreiung nur für diesen Veranlagungszeitraum (§ 63 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 AO). Zu einer rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung lediglich dann, wenn die Vorschrift über die Vermögensbindung in schwerwiegender Weise verletzt wird (§ 63 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 3 AO). Allein die verspätete Abgabe der Steuererklärung stellt - sofern dies nicht Unklarheiten betreffend die Verwendung des Vermögens zur Folge hat - keine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung dar. Dementsprechend wirken Erklärungspflichtverletzungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum nicht auf die Gemeinnützigkeit in diesem Veranlagungszeitraum zurück, wenn die in Rede stehenden Handlungen erst nach dem Veranlagungszeitraum zu erfüllen waren.
Anmerkung: Für die Gewichtung der Verletzung der Steuererklärungspflichten ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Fall der endgültigen Nichtabgabe der Steuererklärungen bzw. solange abzugebende Steuererklärungen nicht eingereicht werden, die Gemeinnützigkeit regelmäßig bereits wegen eines fehlenden Nachweises der ordnungsgemäßen Mittelverwendung (s.a. § 63 Abs. 3 AO) zu versagen sein wird. Darum ging es im Streitfall jedoch nicht, weil die Steuererklärungen lediglich verspätet eingereicht wurden und nach Ansicht des Finanzgerichts trotz der Verspätung keine Anhaltspunkte für eine sachliche Unrichtigkeit der Steuererklärungen bestanden. Führt eine Verletzung der Steuererklärungspflichten gleichzeitig zu einer Steuerhinterziehung, "kann" dies eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit rechtfertigen ( NWB FAAAA-89151; AEAO - zu § 63 Nr. 3). Im Streitfall führte die verspätete Abgabe der Steuererklärungen bereits deshalb nicht zu einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO), weil keine Körperschaftsteuerschuld bestand und sich bei der Umsatzsteuer jeweils erhebliche Erstattungen ergaben.
Quelle: FG Münster online
Fundstelle(n):
TAAAF-42668