Online-Nachricht - Montag, 26.09.2011

Umsatzsteuer | Behandlung von Biogasanlagen (OFD)

Mit Verfügung vom - S 7410 [Biogas] hat sich die OFD Karlsruhe zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Biogasanlagen geäußert.

Hierzu führt die OFD weiter aus: Werden im Rahmen einer Biogasanlage aus Biomasse erzeugter Strom insgesamt im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet, ist die Biogasanlage eine Einrichtung des landwirtschaftlichen Betriebs. Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG). Biomasse (z. B. Mais), die auf eigenen oder gepachteten Flächen erzeugt wird sowie die bei der Erzeugung von Pflanzen und Tieren im eigenen Betrieb angefallenen Abfallstoffe wie Gülle sind landwirtschaftliche Erzeugnisse (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Die Verarbeitung von Biomasse zu Biogas ist keine landwirtschaftliche Verarbeitungstätigkeit, weil das Erzeugnis „Biogas” aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis angesehen wird (Abschn. 24.2 Abs. 2 Satz 2 UStAE). Umsätze aus der Abgabe von Biogas oder daraus erzeugtem Strom fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 24 UStG (sog. Mischbetrieb). Wird Strom teilweise im land- und fortwirtschaftlichen Betrieb verwendet, ist die Vorsteuer aus der Anschaffung und dem laufenden Betrieb der Anlage entsprechend der Grundsätze des § 15 Abs. 4 UStG im Verhältnis der Strom- und Wärmemengen aufzuteilen (Abschn. 24.7 Abs. 2 UStAE). Bei geänderten oder stark schwankenden Nutzungsverhältnissen kann in nachfolgenden Jahren eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Betracht kommen. Wurde Biogas nach den Regelungen des (NWB EAAAB-80230) als landwirtschaftliches Produkt eines Nebenbetriebs angesehen, ist die Anwendung des § 24 UStG für vor dem ausgeführte Umsätze nicht zu beanstanden.

Daneben geht die OFD auf die umsatzsteuerlichen Konsequenzen für den Fall ein, in dem ein Landwirt nahezu seine gesamte Ernte als Biomasse in einer Biogasanlage verwertet. Ferner werden die Folgen des gemeinschaftlichen/genossenschaftlichen Betriebs einer Biogasanlage durch mehrere Land- und Forstwirte erläutert.

Hinweis: Die OFD Verfügung ist in der NWB Datenbank unter der DokID NWB OAAAD-91802 veröffentlicht.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-42617