Umsatzsteuer | Verkauf von Pizzateilen in einem Fußballstadion (BFH)
Der Verkauf von zubereiteten Pizzateilen an einem Imbissstand in einem Fußballstadion unterliegt auch dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn sich in der Nähe des Imbissstandes Stehtische und Bierzeltgarnituren befinden, die von dem Vermieter des Pizzastandes und nicht von dem Imbissbetreiber selbst bereitgestellt werden (, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: In einer Ende August veröffentlichten Entscheidung hat der BFH die Auffassung vertreten, dass die Umsätze eines Imbissbetreibers dem Regelsteuersatz unterliegen, sofern der Imbissbetreiber feste Sitzgelegenheiten zum Verzehr der Speisen zur Verfügung stellt. Diese Voraussetzung sah das BFH bereits als erfüllt an, nachdem der Imbissbetreiber eine aus zwei Bänken und einem Tisch bestehende „Bierzeltgarnitur” vor seinem Stand aufgestellt hatte (vgl. NWB JAAAD-89816).
Sachverhalt: In dem nun entschiedenen Fall war zwischen den Beteiligten streitig, ob die Umsätze aus dem Verkauf von Pizzateilen an einem Imbissstand in einem Fußballstadion dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Klägerin, eine GbR, betreibt einen gemieteten Pizzastand. Dieser befindet sich, ebenso wie weitere Verkaufsstände, in einer sog. Gastronomie-Mall eines Fußballstadions. In der Gastronomie-Mall hat der Vermieter der Stände Stehtische und Bierzeltgarnituren aufgestellt. Bei Heimspielen des dort ansässigen Vereins verkauft die Klägerin an ihrem Stand Pizzateile und Getränke.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Die von der Klägerin an ihrem Pizzastand abgegebenen Pizzateile sind Lieferungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Etwas Anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass sich in der Nähe des Imbissstandes der Klägerin Stehtische und Bierzeltgarnituren befanden, die von dem Vermieter des Pizzastandes der Klägerin bereitgestellt worden waren. Denn der EuGH hat in seiner Entscheidung --Bog u.a.-- (Rs. NWB OAAAD-75602) zu dem Verkauf von Popcorn und "Tortilla"-Chips in einem Kino-Foyer ausgeführt, dass das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr solcher Lebensmittel möglicherweise zu erleichtern, nicht als Dienstleistungselement angesehen werden kann, das geeignet wäre, dem Umsatz insgesamt die Eigenschaft einer Dienstleistung zu verleihen (Rz. 73 des Urteils). Im Streitfall hat das Finanzgericht nicht festgestellt und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Vermieter bereitgestellten Tische und Sitzgelegenheiten nicht von allen Besuchern des Fußballstadions genutzt werden durften, sondern ausschließlich dazu bestimmt waren, den Verzehr von im Fußballstadion verkauften Speisen oder Getränken zu erleichtern. Außerdem folgt aus dem o.g. EuGH-Urteil, dass bei der Qualifizierung als einheitliche Leistung (Rz. 51 ff.) --und folglich auch bei der Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung (Rz. 76)-- nur Einzelleistungen und Handlungen "des Steuerpflichtigen" (Rz. 53) und somit nicht Leistungen anderer Unternehmer zu berücksichtigen sind.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
YAAAF-42610