Online-Nachricht - Freitag, 16.09.2011

Einkommensteuer | Steuerberatungskosten für die Anfertigung der Einkommensteuerklärung (BFH)

Durch die Entscheidung des Großen Senats zur Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots sind die bisher entwickelten Grundsätze für die Zuordnung von Steuerberatungskosten nicht erneut überprüfungsbedürftig geworden. Die Kosten für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung sind daher nicht aufzuteilen (, NV; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger erklärte in den Streitjahren (1996 bis 2000) nahezu ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er behandelte auch die für die Erstellung seiner Einkommensteuererklärungen angefallenen Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben. Finanzamt und Finanzgericht ordneten diese Beträge hingegen nicht den Betriebsausgaben, sondern den Sonderausgaben zu. Der Kläger meint, die Rechtsfrage, ob Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung auch dann keine Betriebsausgaben darstellen, wenn die Pflicht zur Abgabe dieser Steuererklärung ausschließlich durch Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlasst sei, sei von grundsätzlicher Bedeutung.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Steuerberatungskosten, die für das Erstellen der Einkommensteuererklärung über die bloße Ermittlung der Einkünfte hinaus entstehen, gehören zu den nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung ( NWB DAAAB-48724). Dieser Entscheidung --die ebenfalls einen Steuerpflichtigen betraf, der ausschließlich Gewinneinkünfte bezogen hatte-- lässt sich nicht entnehmen, dass beim Vorhandensein nur einer einzigen Einkunftsart etwas anderes gelten könnte. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Entscheidung des Großen Senats zur Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots nicht erneut überprüfungsbedürftig geworden. Denn auch der Große Senat hat daran festgehalten, dass eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen, die die Lebensführung betreffen, keinen --auch keinen anteiligen-- Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug eröffnet (vgl. NWB EAAAD-35188, unter C.III.4.b ). Beruflich mitveranlasst ist im Streitfall aber allenfalls das Eintragen der --anderweitig und unter Inanspruchnahme des Betriebsausgabenabzugs ermittelten-- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Anlage GSE. Dem stehen indes die erheblichen privaten Abzugsposten in den Einkommensteuererklärungen des Klägers gegenüber (diverse Kategorien von Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Parteispenden). Deren Umfang lässt den mit der bloßen Eintragung der gewerblichen Einkünfte in die Anlage GSE verbundenen Arbeitsaufwand als "unbedeutend" im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senats erscheinen. 

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG konnten bis Ende 2005 private Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden. Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm wurde § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben. Begründet wurde dies mit dem Ziel der Rechtsvereinfachung, des Abbaus von Ausnahmetatbeständen und der Erweiterung der Bemessungsgrundlage.

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-42553