Online-Nachricht - Dienstag, 06.09.2011

Einkommensteuer | Teilbetriebsveräußerung bei vermieteten Grundstücken (FG)

Bei der Veräußerung eines fremdvermieteten Grundstücks ist die Annahme eines Teilbetriebes zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, sie setzt allerdings voraus, dass die Vermietungstätigkeit im Rahmen des Gesamtbetriebs ein gewisses Eigenleben geführt hat. Voraussetzung für die Annahme eines Teilbetriebs ist außerdem, dass die Grundstücksverwaltung auch außerhalb des Gewerbebetriebs gewerblichen Charakter hätte (; veröffentlicht am ).

Bei der Veräußerung eines fremdvermieteten Grundstücks ist die Annahme eines Teilbetriebes zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, sie setzt allerdings voraus, dass die Vermietungstätigkeit im Rahmen des Gesamtbetriebs ein gewisses Eigenleben geführt hat. Voraussetzung für die Annahme eines Teilbetriebs ist außerdem, dass die Grundstücksverwaltung auch außerhalb des Gewerbebetriebs gewerblichen Charakter hätte (FG Köln, Urteil v. 15.6.2011 - 7 K 3773/08; veröffentlicht am ). 
Hintergrund: Steuerpflichtige Veräußerungsgewinne, die nicht schon nach dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren zu besteuern sind, unterliegen als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, ist ein Teilbetrieb i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der – für sich betrachtet – alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des Einkommensteuergesetzes aufweist und als solcher lebensfähig ist (vgl. u.a. NWB ZAAAD-39254, m.w.N.).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Grundstücksvermietung muss für sich gesehen, wie z.B. im Fall der Betriebsaufspaltung, die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllen und sich als gesonderter Verwaltungskomplex aus dem Gesamtbetrieb herausheben. Keinen entsprechend gesonderten Verwaltungskomplex stellen dabei "schlicht" vermietete oder verpachtete Grundstücke dar. Unter Anwendung dieser Grundsätze kann im Streitfall nicht von einem Teilbetrieb ausgegangen werden. Das Grundstück ist durch gewöhnliche Vermietung genutzt worden. Irgendwelche Umstände, die die Vermietung des Grundstücks isoliert gesehen als gewerbliche Tätigkeit erscheinen lassen, lagen nicht vor. Eine Teilbetriebsveräußerung kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die Tätigkeit Vermietung und Verwaltung von Grundstücken, entsprechend ihrem Gesellschaftszweck, nicht aufgegeben hat, sondern mit einem neu erworbenen Grundstück fortgesetzt hat. Bei dieser Konstellation liegt keine Teilbetriebsveräußerung vor. Eine Teilbetriebsveräußerung kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder/und entnimmt. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn durch die verbleibenden Betriebsteile gleichartige, von den Leistungen des veräußerten Betriebsteils nicht abgrenzbare Leistungen erbracht werden.
Quelle: FG Köln online

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-42500