Online-Nachricht - Donnerstag, 01.09.2011

Lohnsteuer | Einnahmen aus Privatliquidationen eines Chefarztes (FG)

Die Einnahmen eines Chefarztes aus stationären wahlärztlichen Leistungen sind i.d.R. steuerpflichtiger Arbeitslohn (; veröffentlicht am ; Revision zugelassen).


Sachverhalt: Der Kläger ist angestellter Chefarzt. Mit seinem Arbeitgeber hat er ein Liquidationsrecht vereinbart. Danach darf er ärztliche Leistungen bei den Patienten, die eine persönliche Behandlung ausdrücklich gewählt und dies mit dem Krankenhaus vereinbart haben, selbst abrechnen. Im Gegenzug ist er verpflichtet, an die Klinik ein "Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich)" zu zahlen. Die Liquidationseinnahmen wurden auf ein Treuhandkonto der Klinik eingezahlt, worüber der Krankenhausträger und die Chefärzte gemeinsam verfügen konnten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Einnahmen des Klägers aus den stationär erbrachten wahlärztlichen Leistungen als Arbeitslohn zu qualifizieren und dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind. Demgegenüber meint der Kläger, dass es sich hierbei um freiberufliche Einkünfte i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG handelt, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Hierzu führten die Richter des FG weiter aus: Die Liquidationserlöse des Klägers aus der Erbringung seiner stationären wahlärztlichen Leistungen sind aufgrund der gebotenen Wertung der Gesamtumstände des konkreten Falles als Arbeitslohn zu qualifizieren. Denn der Kläger habe die Leistungen im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit erbracht. Die Leistungen seien als Teil des Dienstverhältnisses mit der Klinik anzusehen. Denn zum einen werde dem Kläger das Liquidationsrecht für stationäre wahlärztliche Leistungen erst aufgrund des mit der Klinik abgeschlossenen Dienstvertrages ermöglicht. Ferner sei der Kläger bei der Erbringung seiner Leistungen in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden. Zum anderen fehle es erkennbar an Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko des Klägers in Bezug auf die stationären wahlärztlichen Leistungen.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG Münster online

 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-42489