Online-Nachricht - Mittwoch, 31.08.2011

Einkommensteuer | Fristverlängerungspraxis bei Steuerfall mit Spitzensteuersatz (FG)

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass das Vorliegen hoher Einkünfte mit der Folge des Spitzensteuersatzes kein pauschales Auswahlkriterium zur Vorweganforderung von Steuererklärungen darstellt (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Die steuerlich beratenen Kläger wurden seitens des Finanzamts im März 2011 aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2010 bereits bis Ende September 2011 und nicht wie in den Vorjahren bis zum Jahresende abzugeben. Zur Begründung wurde seitens des Finanzamts ausgeführt, dass „aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen“ sei. Das Finanzamt wies den dagegen erhobenen Einspruch unter Hinweis auf den Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom über Steuererklärungsfristen (NWB UAAAD-59507 als unbegründet zurück. 
 Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung bis zum ist ermessensfehlerhaft. Nach Abschnitt II des Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom (NWB UAAAD-59507) wird die Abgabefrist bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen allgemein bis zum 31.12. verlängert. Ausnahmefälle dazu werden im Erlass angeführt. Allein die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger hohe Einkünfte erzielt und dem Spitzensteuersatz unterfällt, reiche danach nicht aus.
Quelle: Internet-Newsletter des Finanzgerichts Düsseldorf Juli/August 2011
Hinweis: Einen ausführlichen Kommentar zu der o.g. Entscheidung, der in der NWB Heft 32/2011 S. 2680 erschienen ist, finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB ZAAAD-87631.

 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-42476