Online-Nachricht - Mittwoch, 31.08.2011

Umsatzsteuer | Inanspruchnahme bei unberechtigt ausgewiesener Steuer (BFH)

Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat. Die Grundsätze der Stellvertretung, zu denen auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht gehören, sind dabei zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn jemand in seinem eigenen Namen ein Gewerbe im Interesse eines Dritten, der es tatsächlich betreibt, anmeldet (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14 Abs. 3 Satz 1 UStG 1993; jetzt § 14c Abs. 2 UStG). Das Gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1993; jetzt § 14c Abs. 2 S. 2 UStG). Zweck der Regelungen ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Dementsprechend ist die Vorschrift als Gefährdungstatbestand ausgestaltet. Auf ein vorwerfbares Verhalten kommt es grds. nicht an. Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder, dass der Aussteller der Rechnung (bzw. der Urkunde) deren missbräuchliche Verwendung durch den Rechnungsempfänger kennt, noch ist eine dahin gehende Absicht erforderlich (vgl. NWB GAAAA-89544, m.w.N.).
Sachverhalt: Die Klägerin meldete die gewerbliche Tätigkeit (Verlag) an. Der Verlag verschickte an diverse Unternehmen unaufgefordert Rechnungen, die für einen Eintrag in ein noch zu erstellendes Telefaxverzeichnis gelten sollten. Durch die Übersendung der Rechnungen wurde bei den jeweiligen Empfängern der Eindruck erweckt, bereits einen Auftrag erteilt zu haben. In den Rechnungen war die Klägerin als Firmeninhaberin bezeichnet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Umsatzsteuer in den Rechnungen zu Unrecht ausgewiesen worden sei. Mit der Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie weder Aufgaben der Geschäftsführung noch sonst in irgendeiner Form Tätigkeiten für den Verlag übernommen habe. Sie habe sich nur auf Drängen ihres Sohnes überreden lassen, ein entsprechendes Gewerbe anzumelden. Sie habe die Rechnungen weder gekannt noch an deren Herstellung mitgewirkt.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Rechnungen über die angeblichen Telefaxeintragungen sind der Klägerin im Streitfall aufgrund einer Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Hierbei kann dahinstehen, ob der Klägerin bekannt war, dass nur Scheinrechnungen erstellt werden sollten, denn § 14 Abs. 3 UStG setzt lediglich voraus, dass Rechnungen über Leistungen ausgestellt werden, die - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich nicht ausgeführt wurden. Die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht sind gegeben, weil die Rechnungsempfänger davon ausgehen durften, dass die (angeblichen) Leistungen der auf den Rechnungen als Inhaberin des Verlages aufgeführten Klägerin zuzurechnen waren und die Klägerin, die die Geschäftsführung Dritten überlassen und sich nicht weiter darum gekümmert hat bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern müssen, dass die unmittelbar Handelnden Rechnungen über nicht ausgeführte Leistungen unter ihrer Firma erstellten. Soweit der Senat zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hat, der Umstand, dass der Steuerpflichtige ein Gewerbe auf seinen Namen angemeldet habe, das tatsächlich aber von einem anderen betrieben werde, berechtige auch dann nicht zur Zurechnung der unter seinem Namen ausgestellten Rechnungen, wenn er von der Verwendung von auf seinen Namen lautenden Abrechnungen Kenntnis gehabt haben sollte (vgl. NWB RAAAA-62520), hält der Senat an dieser Entscheidung nicht mehr fest. 
Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-42475