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Online-Nachricht - Dienstag, 30.08.2011

Einkommensteuer | Abzug von Bewirtungskosten (FG)

Der teilweise Betriebsausgabenabzug setzt den Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung voraus. Hierfür reicht es nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen ().


Hintergrund: Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Bewirtung von Geschäftspartnern dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG den Gewinn grundsätzlich nur in Höhe von 80 % (im Jahr 2003) bzw. 70 % (ab 2004) der nach allgemeiner Verkehrsanschauung als angemessen anzusehenden Aufwendungen mindern. Hierfür müssen die Höhe der Kosten und die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind hierzu schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen nach Satz 3 der Vorschrift Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; in diesem Fall ist die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, Bewirtungsaufwendungen geltend gemacht, ohne den konkreten Anlass der Bewirtung zu benennen. Ihrer Auffassung nach reicht es aus, die Geschäftsbeziehung zu der jeweils bewirteten Person zu benennen. Ihre so begründete Klage gegen die Versagung des Betriebskostenabzugs hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 ergibt sich, dass die betriebliche Veranlassung der Bewirtung nachgewiesen werden muss. Die teilweise Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist danach nur möglich, wenn Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet werden und diese Bewirtung auch betrieblich veranlasst ist. Der volle Abzug von Bewirtungsaufwendungen setzt voraus, dass eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass bewirtet werden ( NWB FAAAC-66241). Rechtsprechung und Finanzverwaltung folgern hieraus, dass die Angaben zum Anlass der Bewirtung zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen müssen ( NWB UAAAB-20055; R 21 Abs. 9 Satz 5 EStR). Allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grundlage für die Nachprüfung reichen hierzu nicht aus (u.a. NWB UAAAB-20055; NWB PAAAB-38047; NWB BAAAD-01113; NWB ZAAAB-14026). Nach diesen Grundsätzen kommt ein Betriebsausgabenabzug in voller Höhe vorliegend nicht in Betracht, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, Arbeitnehmer aus betrieblichem Anlass bewirtet zu haben. Auch der teilweise Abzug der Aufwendungen ist wegen des fehlenden Nachweises der betrieblichen Veranlassung der Bewirtungen ausgeschlossen. Mit der Nennung des Namens und der Funktion der bewirteten Personen ist zwar dargelegt, dass es sich bei den bewirteten Personen um solche handelt, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Allerdings wird hierdurch nicht die konkrete betriebliche Veranlassung der Bewirtung, die das Gesetz unzweideutig fordert, nachgewiesen.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NAAAF-42469