Online-Nachricht - Freitag, 26.08.2011

Einkommensteuer | Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (FG)

Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mit einem Dienstwagen sind keine Werbungskosten ().


Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG können Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG werden jedoch Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Fahrzeug nicht berücksichtigt. Im Streitfall wollte der Kläger Aufwendungen für jeweils wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die er mit einem Dienstwagen zurücklegte, als Werbungskosten berücksichtigt wissen.

Hierzu führten die Finanzrichter weiter aus: Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG korrespondiert mit der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz EStG. Danach wird für wöchentliche Familienheimfahrten, für die grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4 EStG ein Werbungskostenabzug in Betracht käme, kein Nutzungsvorteil bei Überlassung des Kfz durch den Arbeitgeber angesetzt. Die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 5 1. Halbsatz EStG (Ansatz von 0,002% des Listenpreises als Nutzungsvorteil) gilt dagegen nur für Familienheimfahrten, die über die wöchentlichen Familienheimfahrten hinausgehen. Wird aber für die wöchentlichen Heimfahrten bei Überlassung des Kfz im Rahmen einer Einkunftsart kein Nutzungsvorteil angesetzt, dann sollte nach der gesetzlichen Systematik aus Vereinfachungsgründen auch kein Werbungskostenabzug in Betracht kommen. Es wird in diesem Zusammenhang einerseits auf die Zurechnung von Einnahmen verzichtet und gleichzeitig - andererseits - der korrespondierende Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Anmerkung: Die Revision zum BFH wurde im o.g. Streitfall nicht zugelassen. Beim BFH ist derzeit jedoch eine andere Rechtsfrage im Zusammenhang mit  Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung mit einem Dienstwagen anhängig: Lohnempfänger müssen für Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur dann einen Sachbezug versteuern, wenn sie mehr als eine Heimfahrt wöchentlich durchführen. Der VIII. Senat wird im Verfahren NWB VAAAD-28802 beurteilen müssen, ob Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften verfassungswidrig benachteiligt werden, weil bei ihnen für jede Heimfahrt mit einem betrieblichen Pkw eine Entnahme nach der Pauschalmethode angesetzt wird.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-42465