Online-Nachricht - Mittwoch, 17.08.2011

Einkommensteuer | Kosten für Erststudium als Werbungskosten abziehbar (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte ( und VI R 7/10; veröffentlicht am ).

Der BFH hat entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte ( NWB SAAAD-89061 und NWB CAAAD-89062; veröffentlicht am ).

Sachverhalte: In einem der vom BFH entschiedenen Fälle nahm der Kläger bei einer Tochtergesellschaft einer Fluglinie die Ausbildung zum Berufspiloten auf. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen von annähernd 28.000 €. In dieser Höhe beantragte er mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 einen Verlustvortrag festzustellen. Er berief sich darauf, dass diese Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbstständige Tätigkeit als Pilot seien. Im anderen Streitfall hatte die Klägerin ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend das Medizinstudium aufgenommen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung. Die Finanzämter lehnten die beantragten Verlustfeststellungen ab. Sie beriefen sich dazu auf die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 EStG.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Aus § 12 Nr. 5 EStG folgt kein solches generelles Abzugsverbot. Denn § 12 Nr. 5 EStG regelt ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht abgezogen werden dürften, als in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt ist. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimmt jedoch etwas anderes. Denn danach greift der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. In beiden o.g. Streitfällen sind aber die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssen.

Anmerkung: Der BFH weist darauf hin, dass das (klarstellende) Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG damit nicht gegenstandslos ist. § 12 Nr. 5 EStG habe eine ähnliche Funktion wie der systematisch gleichrangige § 12 Nr. 1 EStG. Dieser belasse zwar privat veranlasste Kosten im einkommensteuerrechtlich Unerheblichen, nehme aber deren beruflich veranlassten Teil nicht vom Werbungskostenabzug aus, so etwa die dem beruflichen Teil zuzuordnenden Reise-, PKW- oder Telefonkosten. In vergleichbarer Weise regele § 12 Nr. 5 EStG den Bereich der Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung. Danach seien allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegenwärtigen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, lediglich als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Bestehe indessen ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und einer beruflichen Tätigkeit, schließe § 12 Nr. 5 EStG den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs nicht aus (vgl. hierzu auch NWB KAAAD-89081).

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-42412