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Online-Nachricht - Mittwoch, 10.08.2011

Einkommensteuer | Ansparrücklage nach Realteilung einer GbR (BFH)

Eine Ansparrücklage ist für das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers auch dann zuzulassen, wenn sich die beabsichtigte Investition erst künftig im Betriebsvermögen eines nach der Realteilung einer GbR fortgeführten Einzelunternehmens niederschlagen kann, sofern der Einzelunternehmer seine bisher im Rahmen der Mitunternehmerschaft erbrachte unternehmerische Tätigkeit unter Einsatz seines früheren Sonderbetriebsvermögens unverändert fortführt (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Realteilung einer Personengesellschaft ist zwar eine Betriebsaufgabe und da die Ansparrücklage betriebs- und investitionsgutbezogen ist, kann sie im Falle einer Betriebsaufgabe infolge des Unmöglichwerdens der zuvor geplanten Investition grds. nicht mehr gebildet werden oder ist, wenn sie bereits gebildet worden war, aufzulösen. Jedoch ordnet das Gesetz in § 16 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG für den Sonderfall der Realteilung gerade nicht die Aufdeckung der stillen Reserven an, welche die generelle Rechtsfolge einer Betriebsaufgabe bildet. Vielmehr zwingt die Vorschrift trotz Betriebsaufgabe zur Fortführung der Buchwerte, weil das unternehmerische Engagement fortgeführt wird. Diese Rechtslage erfordert es, vor dem Hintergrund des Förderungszwecks des § 7g EStG für das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers eine Ansparrücklage oder, bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, den Sonderbetriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG auch dann zuzulassen, wenn die beabsichtigte Investition sich erst künftig im Betriebsvermögen eines nach einer Realteilung fortgeführten Einzelunternehmens niederschlagen kann, sofern der Einzelunternehmer - wie hier der Kläger als Rechtsanwalt - seine bisher im Rahmen der Mitunternehmerschaft erbrachte unternehmerische Tätigkeit unter Einsatz seines früheren Sonderbetriebsvermögens unverändert fortführt. Es besteht in diesem Fall eine vergleichbare wirtschaftliche Kontinuität wie im Fall eines nach einer Praxisveräußerung fortgeführten Restbetriebs.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Die Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der aktuellen Gesetzesfassung umgestaltet (zu Übergangsregelungen siehe § 52 Abs. 23 EStG). Die o.g. Ausführungen des BFH zur Ansparrücklage lassen sich jedoch sinngemäß auch auf den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG n.F.) übertragen (vgl. hierzu auch NWB PAAAD-21536, Rz. 22 ff.).

 

Fundstelle(n):
CAAAF-42370