Online-Nachricht - Donnerstag, 07.01.2016

Verbraucherschutz | Datenschutzerklärung von Google erneut abgemahnt (vzbv)

Erneut hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zwei Klauseln in der Datenschutzerklärung von Google abgemahnt. Es geht um die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten. Zwei Nutzungsbedingungen enthielten Formulierungen, die die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher nach Ansicht des vzbv unzulässig einschränkten.

Erneut hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zwei Klauseln in der Datenschutzerklärung von Google abgemahnt. Es geht um die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten. Zwei Nutzungsbedingungen enthielten Formulierungen, die die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher nach Ansicht des vzbv unzulässig einschränkten.

Hierzu führt der vzbv u.a. weiter aus:

So nimmt sich der Konzern heraus, automatisiert Inhalte der Nutzer, zum Beispiel E-Mails, zu analysieren, um etwa personalisierte Werbung zu platzieren. Der vzbv hält das für rechtswidrig, weil es an einer wirksamen Einwilligung in diese intensive Art der Datenauswertung fehle. Immerhin enthalten viele E-Mails sehr private Informationen, wie etwa höchstpersönliche Daten. Diese müssen nicht immer nur vom Nutzer selbst stammen, sondern können auch von Dritten, die eine E-Mail an den Nutzer senden, übermittelt werden.

Der vzbv geht davon aus, dass es für die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken immer eine gesonderte Einwilligung geben muss. In einzelnen Klauseln der aktuellen Datenschutzerklärung wird diese Praxis zwar allgemein angekündigt, allerdings ohne die Verbraucher um Zustimmung zur konkreten Datenerhebung und Datennutzung zu bitten. Dass die Nutzer aufgefordert werden, der Datenschutzerklärung von Google insgesamt zuzustimmen, sieht der vzbv nicht als ausreichend an. Der Begriff „Werbung“ wird in diesem Zusammenhang nicht näher beschrieben, so dass er theoretisch sogar Anrufe beim Nutzer umfasst. „Auf welchen Kanälen und für welche Produktgruppen geworben werden soll, ist für den Verbraucher nicht klar erkennbar“, so Dünkel.

Außerdem beanstandete der vzbv eine Klausel, nach der nur für die Weitergabe „sensibler Kategorien“ von personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Einwilligungserklärung notwendig ist. Eine Unterscheidung zwischen „sensiblen“ und anderen personenbezogenen Daten ist nach Ansicht des vzbv mit den deutschen Datenschutzvorschriften nicht vereinbar.

Hinweis: Weitere Infos zu diesem Thema können Sie der Pressemitteilung des vzbv v. 6.1.2016 entnehmen.

Quelle: vzbv online

 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-42252