Online-Nachricht - Mittwoch, 23.12.2015

Einkommensteuer | Keine Betriebsaufspaltung bei Vermietung durch Erbbauberechtigten (BFH)

Bestellt der Eigentümer an einem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht und errichtet der Erbbauberechtigte ein Gebäude, das er an ein Betriebsunternehmen vermietet, fehlt zwischen dem Eigentümer und dem Betriebsunternehmen die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung (; Veröffentlicht am ).

Hintergrund: Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann. Ob die damit umschriebenen Voraussetzungen einer sachlichen und personellen Verflechtung vorliegen, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden.
Sachverhalt: Die Klägerin des Streitfalls war eine GbR und Eigentümerin eines Grundstücks. An ihr waren A zu 90% und seine Ehefrau zu 10% beteiligt. Der Abschluss von Miet- und Erbbaurechtsverträgen und der Verkauf und die Beleihung von Grundstücken bedurften nach dem Gesellschaftsvertrag eines einstimmigen Beschlusses. Die Klägerin bestellte zugunsten der C-GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls A war, ein Erbbaurecht für die Dauer von 49 Jahren. Die C-GmbH errichtete auf dem Grundstück ein Gebäude und vermietete es an die D-GmbH, die dort einen Einzelhandel betrieb. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der D-GmbH war wiederum A.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Eine Betriebsaufspaltung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil eine sachliche Verflechtung zwischen der Klägerin und der  D-GmbH ausscheidet.

  • Eine sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen wenigstens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt.. Auch die Bestellung eines Erbbaurechts an einem unbebauten Grundstück kann eine sachliche Verflechtung zwischen Eigentümer (Besitzunternehmen) und Erbbauberechtigtem (Betriebsgesellschaft) und damit eine Betriebsaufspaltung begründen.

  • Das gilt jedenfalls dann, wenn das Grundstück von der Betriebsgesellschaft mit Zustimmung des Besitzunternehmens mit Gebäuden oder Vorrichtungen bebaut werden soll, die für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen.

  • Im Streitfall liegt jedoch keine sachliche Verflechtung zwischen der Klägerin und der D-GmbH vor, da die Klägerin der D-GmbH keine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen hat.

  • Die Klägerin hat nur der C-GmbH (Erbbauberechtigte), nicht aber der D-GmbH das Erbbaurecht eingeräumt. Das zwischen der C-GmbH und der D-GmbH vereinbarte Mietverhältnis stellt gegenüber dem Erbbaurecht ein eigenständiges Nutzungsrecht und damit ein aliud dar und betraf zudem ein anderes Wirtschaftsgut.

 

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Im Streitfall lies sich - nach den weiteren Ausführungen des BFH - auch keine sachliche Verflechtung durch eine mittelbare Nutzungsüberlassung herleiten (s. hierzu NWB LAAAA-89217. Die C-GmbH übte mit der Bebauung eine eigene wesentliche wirtschaftliche Funktion aus und war keine Zwischenvermieterin. Zudem war sie gegenüber der Klägerin nicht zur Weitervermietung an ein bestimmtes Unternehmen verpflichtet. Zwischen der Klägerin und der C-GmbH scheid mangels personeller Verflechtung gleichfalls eine Betriebsaufspaltung aus. A als Alleingesellschafter der C GmbH konnte in der Klägerin (der GbR) seinen geschäftlichen Betätigungswillen hinsichtlich des Erbbaurechts nicht alleine durchsetzen. Nach dem gesellschaftsrechtlichen Regelstatut gilt für eine GbR das Einstimmigkeitsprinzip (§ 709 Abs. 1 BGB). Das ist nur dann anders, wenn die Gesellschafter gemäß § 709 Abs. 2 BGB im Gesellschaftsvertrag vereinbart haben, dass die Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen gefasst werden können.
 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-42210