Online-Nachricht - Mittwoch, 23.12.2015

Einkommensteuer | Leistungen einer schweizerischen privatrechtlichen Pensionskasse (BFH)

Werden von dem versicherten Arbeitnehmer sowie seinem Arbeitgeber lediglich die gesetzlich geschuldeten, obligatorischen Beiträge geleistet, können die darauf beruhenden Vorsorgeleistungen nur der gesetzlichen Basisversorgung zugeordnet werden, selbst wenn sie über den gesetzlich vorgesehenen Umfang hinausgehen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH erst kürzlich entschieden, dass bei der Besteuerung von Kapitalleistungen von privatrechtlichen Schweizer Pensionskassen zwischen dem Obligatorium (gesetzlich vorgeschriebener Mindestabsicherung) und dem Überobligatorium (über die Mindestabsicherung hinausgehende Einzahlungen in die Pensionskasse) zu unterscheiden ist. Soweit die Auszahlung aus der privatrechtlichen Pensionskasse aus dem Obligatorium stammt, liegt eine steuerpflichtige „andere Leistung“ gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vor, die mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil steuerpflichtig ist. Soweit die Zahlung aus dem Überobligatorium stammt, erfolgt – entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung – die Besteuerung wie eine Leistung aus einer Kapitallebensversicherung. Erfolgt der Eintritt in die Pensionskasse vor 2005 und wurde mehr als zwölf Jahre eingezahlt, kann die Auszahlung sogar ganz steuerbefreit sein (s. hierzu ; NWB DokID: NWB IAAAE-96710).
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Überobligatorische Leistungen schweizerischer privatrechtlicher Pensionskassen sind mit denen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht vergleichbar, wenn sie auf einem eigenständigen überobligatorischen privatrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen (Bestätigung der NWB ZAAAE-92546 und NWB JAAAE-92547

  • Für die Annahme eines solchen eigenständigen vom Obligatorium zu trennenden Rechtsverhältnisses müssen nicht nur von der schweizerischen privatrechtlichen Pensionskasse überobligatorische Leistungen gewährt werden, es ist vielmehr auch erforderlich, dass diese Leistungen auf Beiträgen beruhen, die nicht bereits durch das Obligatorium geschuldet sind.

  • Es reicht daher nicht aus, wenn sich die schweizerische privatrechtliche Pensionskasse lediglich verpflichtet, überobligatorische Leistungen zu erbringen, dieser Verpflichtung aber kein Anspruch auf überobligatorische Beiträge gegenübersteht.

  • Dieses Ergebnis entspricht dem durch das AltEinkG im EStG verankerten Prinzip der nachgelagerten Besteuerung und der damit verbundenen intertemporalen Korrespondenz. Danach sind Versorgungsleistungen, die auf obligatorischen, im Zeitpunkt der Beitragszahlung in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang (vgl. § 10 Abs. 3 EStG) abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen beruhen, im Bezugszeitpunkt nachgelagert -  im Übergangszeitraum bis 2040 mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG- der Besteuerung zu unterwerfen.


Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Bei der Qualifizierung von Leistungen schweizerischer Pensionskassen unterscheidet die höchstrichterliche Rechtsprechung zum einen danach, ob die Leistungen einer öffentlich-rechtlichen oder einer privatrechtlichen Pensionskasse zu beurteilen sind und zum anderen danach, ob es sich um Leistungen aus dem Obligatorium oder dem Überobligatorium handelt. In seinem Urteil zur Steuerpflicht der Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse hat der erkennende Senat entschieden, dass deren Leistungen in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang grundsätzlich mit denen der deutschen Rentenversicherung vergleichbar sind ( NWB WAAAE-50851
 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-42194