Online-Nachricht - Montag, 21.12.2015

Einkommensteuer | Zur Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG (BMF)

Das BMF hat zur Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG i.d. Fassung des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Stellung genommen. Das o.g. Schreiben enthält Voraussetzungen zur Nichtanwendung des § 50i Abs. 2 EStG aus Gründen sachlicher Unbilligkeit ().

Hintergrund: Nach § 50i Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sind Sachgesamtheiten bei Umwandlung, Einbringung, Strukturwandel und unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder die unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter abweichend von den Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes, des § 6 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 5 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn die Sachgesamtheit Wirtschaftsgüter oder Anteile im Sinne des § 50i Abs. 1 EStG enthält oder solche Wirtschaftsgüter oder Anteile nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen werden. § 50i Abs. 2 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige in einem DBA-Staat ansässig ist.

Hinweis: Den vollständigen Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. 

Quelle: BMF online

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-42189